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Lupf solih stirne und ihren Einfluß, also auf astronomische Zeit⸗Rech⸗ nung, nach Tagen zu bestimmen.
Es hindert nichts, diese Beurkundung, z. B. auf hundert errechrungeꝛ Tage einzuschränken; also durch die Staats-Einnehmer rund jener dy und Ausgeber in jeder Centurie die Journale ihrer Ein—
nahme und die Tabelle ihrer Ausgabe an die zunächst vorge— daluung d sezte Finanz⸗-Behörde zum Abschluß einsenden zu lassen. 6 Piahhn Es hindert nichts, die gesammte Staats⸗Finanz⸗Pro⸗ Eiu itan dukzion alle hundert Tage, und so auch die Staats-Finanz⸗ „Maen ün Konsumzion abzuschließen; und je nach dör Dringenheit des n Ul Falles, nach dem Ablauf dieser hundert Tage, dem Tarifse ge— fnulhas 2205 welchen die allgemeine Nazional-Produkzions-Tabelle 10 Nahe, u an Handen giebt, selbst die Quota des Staats am Näzional— aunn, n Wnen zu mindern oder zu erhöhen.— n Außer dem Falle der Dringenheit ist es allerdings
räthlicher, den Ablauf dreyer Centurien, also von 300 Tagen, zu Veränderung jener Quota abzuwarten. zu. Aber für den Fall dee Dringenheit, einen Fall, der im
eder einer nissen gerade
ů 85 Staats-Finanz Wesen so haufig erscheint, und dessen Er— scheinung immer sich mehrt, ist jene öftere Uebersicht und chine f Ermoglichung der öfteren Bestimmung der Staats-QAuota rrechnui von der höchsten Wichtigkeit. 16· n A Außerordentliche Verhältnisse, unerwartete Unglücksfälle, zu werben können plözlich die Staats-Finanz- Konsumzion erhöhen. mmentitn Ist die Staats-Finanz-Verwaltung darauf nicht vorberei— tet, so muß entweder Stockung im Lauf der Maschine, oder nj Plun das so kostbare und nachtheilige Antizipazions⸗System 30u Rin 5.460 9.3 Hinthalutz g Mi sich 13 Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion, so ist Bamt hingegen die Produkzion nach der höhern Quota Raub am iiim Nazional-Eigenthum, Minderung des Nazional-Wohlstands. 0 ö
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