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ö 3⁰ I. alle sichtbare unmittelbare Centralisirung des indivi— ö nih dualifirten Nazional-Vermögens, d. h., alle unmittel— bare Entreißung des Privat-Eigenthums, des Produkt— Ru Stoffs, aus dem Privat-Besize, und Uebertragung des— selben in den Staats-Besiz zu vermeiden suchen; die Cen— Mor tralisirung muß unsichtbar seyn. I S 2. Die mittelbare Staats-Finanz-Wirthschaftliche lihket Produkzion kann das Staats-Vermögen, d. h., denjenigen den⸗ Theil des Nazional-Vermögens, den sie zu Bewahrung dermn und Erhaltung des Staats-Vereins bedarf, nicht von dem verb Nazional-Vermögen in Masse, sie muß ihn von dem fan vertheilten Nazional-Vermögen erheben; eben deswe— b gen, und kraft der in dieser Erhebungs-Art ihrer We— henn senheit nach liegenden Genuß-Verminderung, muß Prode die Staats-Finanz-Wirthschaft streben: diese Samm-— Oue ů lung, diese Entziehung, allenthalben mit dem Ge— a nusse unmittelbar zu verbinden. Wird schon dieser Nas Genuß gerade durch diese Centralisirung, es sey nun in der Quantität oder Qualität, in der Masse oder in der Gü— te, unvermeidlich gemindert, so ist doch der Genuß an 910 sich eine, die Sensazion der widrigen Ereigniß mildernde, uan das Gemüth erheiternde, also die Operazionen der Staats— Dr Finanz⸗Wirehschaft erleichternde, also dem Nazional-Oe— 58 konomie-Prinzip zusagende Situazion. 391 3. Um jene widrige Sensazion, als die unvermeidliche ũ6 Eigenschaft der mittelbaren Centralisirung des Nazio— Beon nal⸗Vermögens, so viel als möglich zu mindern, muß die 05 Staats⸗-Finanz⸗ Wirthschaft streben, jene Centralisirung Rue also zu organisiren, daß, wenn sie schon das Staats-Ver— iune mögen nicht in Masse erheben kann, doch die Erhe— 0 bung das Nazional, Vermögen in Masse treffe, also wuch! ö
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