Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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I 28 * ö. ů Glid) zu dem Staats-Produkt den verhältnißmäßigen Antheil der Nazional-Produkt-Masse beizutragen; 5 . denn, einzig dadurch ist eine gerechte, also Nazional Oekonomistische Ausgleichung möglich. 0 deb: 30. hasrih: In so ferne die Nazion übereinkommt, einen Theil ihres wuer Vermögens zu Bewahrung und Erhaltung des Staats-Ver zucht eins centralisiren zu lassen, hat in Absicht der Gattung, Geun oder des Theils dieses Vermögens, die Staats-Finanz⸗ V Wirthschaftliche Produkzion keine Gränze, als die ihr die Na⸗ berüh zional⸗-Oekonomie-Geseze vorzeichnen. 1 21. ů ö lint Auf welche Weise also auch die Centralisazion geschehe; Juml⸗ sie ist immer eine Verminderung des Nazional-Genusses. Hchuun Allein bei der mittelbaren Centralisazion ist die Aufgabe Ei noch schwerer: die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft mit der Na⸗ muß, zional⸗Oekonomie allenthalben in Eintracht zu bringen. 9rüd Zwar hat die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft einzig das zu Hielne Erhaltung und Bewahrung des Staats-Vereins unevläß⸗, lich erforderliche Vermögen zu centralisiren; zwar ist je⸗ ner Staats-Verein selbst die Vorbedingung jener Ge D nuß⸗Vollkommenheit; allein die Vortheile dieses Staats on Vereins, die Nothwendigkeit: diese Vortheile durch einen Theil des Nazional⸗Vermögens zu vergüten, also durch Ent heit behrungen zu erkaufen, sind so abstrakte Begriffe, daß sie das Centie Fassungs⸗Vermögen des ungebildeten, oder halbgebildeten, al ubekst so größeren Theils der Nazion, an sich überschreiten. ö 32. 2 Den seltenen Fall der Gründung eines ganz neuen bee Mn

Staats⸗Vereins ausgenommen, sindet sich das Nazional- Viths

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