Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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ö ö 2 Kraft überhaupt, so ist auch derjenige Fall, wo der Staat be stimmte Produktif⸗-Kraft-Aeusserungen bedarf, zu welchen eigne Fähigkeiten erforderlich sind, kein Gegenstand der Staats-Finanz-Wirthschaftlichen Produkzion, sondern der administratifen Staats⸗Gewalt).

Die administratife Gewalt hat allerdings das Recht, im Fall des Bedürfnisses, diese Produktif⸗Kräfte speciell in An⸗ spruch zu nehmen. Sie kann z. B. fodern, daß im Nothfall

die Waffenschmide sich einzig und ausschließend mit den Waf

fen für das Nazional-Heer beschäftigen. Dieß ist aber keine Centralisirung des Nazional-Vermögens; denn das Recht der administratifen Staats-Gewalt geht nicht weiter. Sie muß das Produkt dieser Produktif-Kraft-Aeusserung im öko nomistischen Preise erkaufen.

29.

Die Centralisirung der isolirten Nazional-Produk tif⸗Kraft geht dann erst in eine Centralisirung des Na zional-Vermögens über, wenn der Produktif-Kraft-Aeus serung,(Arbeit) welche der Arbettsfähige leistete, ein Preis bestimmt, und dieser Preis als Staats-Finanz-Konsumzion vom Nazional-Vermögen erhoben wird.

Dieß muß nach den Nazional⸗Oekonomie⸗Gesezen stets der Fall seyn; denn

a. jede Produktif-Kraft-Aeusserung kann nur zum Zweck eines Produkts geschehen; denn b. die Saatsbürgerliche Verpflichtung geht nur da hin:

) Die man, zum großen Nachtheil der Menschheit, bisher Staats⸗ Polizey nannte, und die, gleich der Staats⸗-Finanz⸗Wirth⸗ schaft, in einem eignen Werke, nach Nathional⸗Oekonomistischen Grundsäzen bearbeitet werden soll.