22—.—— — ö 24. ö Die Bewahrung und Erhaltung des Staats“ ereins ist 98 das Objekt der Staats-Finanz-Wirthschaft, die Sam m— 4 lung und Verwendung der dazu unerläßlich erforder— 840 lichen Mittel, ihr Subjekt. n Die Staats-Finanz-Wirthschaft produzirt, indem fom sie entweder aus dem ihr von der Razion übergebenen, oder seiner Natur nach dazu geeigneten Gesammt⸗-Prod üktif⸗ riistn Ur⸗Stoff, die Genuß⸗Mittel,(Produkt-Stoff) zur Staats- zi Finanz⸗Konsumzion erzeugt, oder die ihr ausschließend über—⸗ an d lassene Produktif-Kraft-Aeusserungen, wirklich ausübt, oder den Staats-Antheil am individualifirten Nazio-⸗ nal⸗Produkt-Stoff, zu dem nämlichen Zveck gentra— RIut ů lisirt. A! Die Staats-Finanz-Wirthschaft konsumirt, in— dem sie diesen erzeugten, oder centralisirten Produkt-Stoff Me zum Zweck der Bewahrung und Erhaltung des Staats-Ver⸗ eins verwendet. + ö Nion 25. junal⸗ „Der individualisirte produktife Ur⸗Stoff, derjenige nämlich, aus welchem durch Produktif-Kraft-Anwen— hiannl dung, Genuß⸗Mittel zur Erscheinung gebracht werden, ist vnen kein Gegenstand der Staats-Finanz⸗Produkzion:(3. 23.) Vvun I. aus denselben Gründen, aus denen der isolirte Ur- ln Stoff dazu untauglich ist; nämlich wegen der Austhei⸗ hrod lungs-unmöglichkeit. saunnt⸗ 2. Weil alsdann die Staats ⸗Finanz⸗-Wirthschaft für den bital⸗ nämlichen Gegenstand zwei einzelne Theile des Nazional— d Vermögens centralisixen müßte, nämlich: den produktifen E Ur-⸗Stoff, und die Produktif-Kraft. sothhen
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