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jährlich, oder einzeln) denjenigen Theil des Nazional⸗ Vermögens zu fentralisiren, d. h., in gesammtes Staats-⸗Vermögen zu verwandeln, dessen Sammlung und Austheilung zu Bewahrung und Erhältung des Staats— Vereins unerläßlich erforderlich isee Mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion.
2.
Aus diesen klaren Säzen geht an sich hervor: daß die Staats-Finanz-Produkzion keinen andern Gegenstand habe und haben könne, als: das Nazional-⸗-Vermögen, und zwar in zwei Bestandtheilen: x
1) dem gesammten Nazionellen produktifen Ur⸗
Stoff;
2) dem Produkt⸗Stoffe.
ů 25.
Der isolirte Ur⸗Stoff ist keines geschlossenen Be⸗ sizes, also auch nicht des Staats-Besizes fähig.
Der gesammte Nazionelle Produktif-Ur-⸗Stoff ist in so ferne des Staats-Besizes fähig, als die Nazion frei— willig dieses ihr Gesammt-Eigenthum der Staats-Ver— waltung übergeben hat, um den daraus hervorgehenden Pro— du't⸗Stoff zur Staats⸗-Finanz-Konsumzion zu verwenden; oder weil die Natur und Eigenschaft dieses Ur⸗-Stoffs ihn einzig zum Staats-⸗Besiz eignet. ö
Der individuelle, d. h. im Besiz der einzelnen Nazional-⸗Glieder bereits befindliche produktife Ur⸗Stoff, ist kein Gegenstand der Staats⸗ Finanz⸗-Wirthschaft.(Lehrb. 3. 83— 8).)
Wohl aber: der Produkt-Stoff, sowohl der na— türliche, als industrielle der ein zelnen Nazional⸗-Glieder; also der individualisirte Produkt-Stoff. ö


