Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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jährlich, oder einzeln) denjenigen Theil des Nazional⸗ Vermögens zu fentralisiren, d. h., in gesammtes Staats-⸗Vermögen zu verwandeln, dessen Sammlung und Austheilung zu Bewahrung und Erhältung des Staats Vereins unerläßlich erforderlich isee Mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion.

2.

Aus diesen klaren Säzen geht an sich hervor: daß die Staats-Finanz-Produkzion keinen andern Gegenstand habe und haben könne, als: das Nazional--Vermögen, und zwar in zwei Bestandtheilen: x

1) dem gesammten Nazionellen produktifen Ur⸗

Stoff;

2) dem Produkt⸗Stoffe.

ů 25.

Der isolirte Ur⸗Stoff ist keines geschlossenen Be⸗ sizes, also auch nicht des Staats-Besizes fähig.

Der gesammte Nazionelle Produktif-Ur-⸗Stoff ist in so ferne des Staats-Besizes fähig, als die Nazion frei willig dieses ihr Gesammt-Eigenthum der Staats-Ver waltung übergeben hat, um den daraus hervorgehenden Pro du't⸗Stoff zur Staats⸗-Finanz-Konsumzion zu verwenden; oder weil die Natur und Eigenschaft dieses Ur⸗-Stoffs ihn einzig zum Staats-⸗Besiz eignet. ö

Der individuelle, d. h. im Besiz der einzelnen Nazional-⸗Glieder bereits befindliche produktife Ur⸗Stoff, ist kein Gegenstand der Staats⸗ Finanz⸗-Wirthschaft.(Lehrb. 3. 83 8).)

Wohl aber: der Produkt-Stoff, sowohl der na türliche, als industrielle der ein zelnen Nazional⸗-Glieder; also der individualisirte Produkt-Stoff. ö