Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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20 früher, der andre später abgehandelt werden; und die

Zeitfolge dieser wissenschaftlichen Behandlung ist daher an sich ganz willkührlich. Allein gerade zur Bezeich

nung, daß diese zwei Bestandtheile der Staats-Finanz⸗

Wirthschaft nicht ehronologisch behandelt werden dürfen, ist es nothwendig, selbst wissenschaftlich i h⸗ re Operazionen, den Gang ihres Mechanismus, vom Beginnen bis zur Vollendung, stets nebeneinander zu stellen. ä

ö 20.

Die Staats-Finanz-Wirthschafts-Kunde, nach Nazio⸗ nal-Oekonomistischen Grundsäzen, sezt unbedingt einen Na zional-Oekonomistischen, d. h. einen Staats-Verein voraus, in dem sich die Nazional-Oekonomie frei bewegen kann. (Naz. Oekon. 3. B. Z. 447 449.)N

21.

Die Centvalisirung des Nazional-Vermögens, zum Zweck der Verwandlung desselben in Staats-Vermögen, also in ein zur Bewahrung des Staats-Vereins ausschließend be stimmtes Vermögen, ist nur auf zweierlei Art möglich:

I. Indem die Nazion für immer einen Theil des Na⸗ zional-Vermögens der Staats-Verwaltung übergiebt, und diesen Theil entweder

a. im produktifen Ur⸗Stoff(Lehrb. der Naz. Oekon.

Z. 86.) ausschließend zu Bewahrung und Erhältung des

Staats-Vereins widmet und bestimmt; oder b. der Staats-Verwaltung gewisse Produkzions⸗Kraft⸗Aeus⸗

serungen, ausschließend überläßt: Un mittelbare

Staats⸗Finanz⸗Produkzion. II. Indem die Nazion der Staats⸗Verwaltung überläßt, im Bedürfnißfalle, bei jeder Vorkommenheit,(es sey nun

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