20——— früher, der andre später abgehandelt werden; und die
Zeitfolge dieser wissenschaftlichen Behandlung ist daher an sich ganz willkührlich. Allein gerade zur Bezeich—
nung, daß diese zwei Bestandtheile der Staats-Finanz⸗
Wirthschaft nicht ehronologisch behandelt werden dürfen, ist es nothwendig, selbst wissenschaftlich i h⸗ re Operazionen, den Gang ihres Mechanismus, vom Beginnen bis zur Vollendung, stets nebeneinander zu stellen. ä
ö 20.
Die Staats-Finanz-Wirthschafts-Kunde, nach Nazio⸗ nal-Oekonomistischen Grundsäzen, sezt unbedingt einen Na— zional-Oekonomistischen, d. h. einen Staats-Verein voraus, in dem sich die Nazional-Oekonomie frei bewegen kann. (Naz. Oekon. 3. B. Z. 447— 449.)N“
21.
Die Centvalisirung des Nazional-Vermögens, zum Zweck der Verwandlung desselben in Staats-Vermögen, also in ein zur Bewahrung des Staats-Vereins ausschließend be— stimmtes Vermögen, ist nur auf zweierlei Art möglich:
I. Indem die Nazion für immer einen Theil des Na⸗ zional-Vermögens der Staats-Verwaltung übergiebt, und diesen Theil entweder
a. im produktifen Ur⸗Stoff(Lehrb. der Naz. Oekon.
Z. 86.) ausschließend zu Bewahrung und Erhältung des
Staats-Vereins widmet und bestimmt; oder b. der Staats-Verwaltung gewisse Produkzions⸗Kraft⸗Aeus⸗
serungen, ausschließend überläßt: Un mittelbare
Staats⸗Finanz⸗Produkzion. II. Indem die Nazion der Staats⸗Verwaltung überläßt, im Bedürfnißfalle, bei jeder Vorkommenheit,(es sey nun
— ꝗ
..D‚I‚Ieee‚ee‚‚‚‚‚‚.eDe‚e‚-ee-‚eee.——.————
shs
sstin Willi waltt dutt hel kih
Mii kein ö 3— Hisch
o de


