Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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zips, also ohne Verlezung des Nazional-Wohlstands, so sehr erhöht werden könnte.

Die Staats⸗Finanz⸗-Wirthschaft ist aber auch in rer Produkzion durch die Masse des Nazional-Vermögens nicht absolut gebunden. ů

Die Staats⸗Finanz-Wirthschaft darf alles Nazional⸗ Vermögen centralisiren, dessen sie zu ihrem Zweck, nämlich der Erhaltung des Staats-Vereins unerläßlich bedarf; es kommt also nur darauf an, daß dieser Bedarf, daß diese Konsumzion, den Nazional-Oekonomie-Gesezen gemaß orga⸗ nisirt werde. ö

In einem Nazional-Oekonomistischen Staate, als dem einzigen, auf den überhaupt der Begriff von Staat paßt*), wird an sich der Bedarf, die Konsumzion, nicht die Gränzen der Nazional-Oekonomie überschreiten können,

wenn die einzelnen Theile dieses Bedarfs, dieser Kon sunm

zion Nazional-Oekonomistisch bestimmt sind. Auf diese Na zional-Oekonomistische Bestimmung derselben kommt Alles an.

Es giebt also keine Zeitfolge in der Bestimmung der Staats⸗Finanz⸗Wirchschaftlichen Produkzion, und Konsum- zion. Weder die Masse des Bedar fs, noch die Masse der Erhebung darf zuerst, oder zuleztz beide müssen durch aus zu gleicher Zeit ergründet und bestimmt werden.

18.

Das gewöhnlichste war freilich, daß man die Konsum⸗ zion, den Bedarf, zuerst bestimmte. Die Bestimmung der Produkzions-Masse, die Erhebung des Bedarfs war nichts weiter, als eine unmittelbare Folge jener Kon⸗ sumzions⸗Bestimmung; und nur die Art und Weise, die

*) Nai. Oekonomie 1 B. 3. 3

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