Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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die Genuß⸗Vollkommenheit im strengen Sinne' dieses I Worts ein; die Staats⸗Haushaltungs-Kunde umfaßt alle gesellschaftliche Verhältnisse der obersten Staats-Gewalt zu lssi den Gliedern des Staats-Vereins, dann dieser Glieder zu der obersten Staats-Gewalt, und der Glieder unter sich und gegen einander. 4. as Die Nazional-Oekonomie ist allerdings auch das oberste IM Prinzip der gesammten Staats-Haushaltung, jedoch nur in wn ihrem Spielraume; nämlich in sofern von Genuß Vollkommenheit, deren Erringung und Bewahrung die Rede ist; so und also, daß die Staats-Haushaltungs Wissen⸗ schaft alle Grundsäze, die mit diesem Gegenstande in Be 100 rührung kommen, aus der Nazional⸗Oekonomie ⸗Kunde schö⸗ pfen muß. ů mmit 5. busn Die Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaft ist ein wesentlicher a Zweig der Staats⸗Haushaltung; also auch die Staats-⸗Fi⸗ Hbih. nanz⸗Wirthschafts⸗Kunde ein wesentlicher Theil der gesamm I ten Staats⸗Haushaltungs-Wissenschaft. haß u Die Staats Finanz⸗Wirthschaft ist: die Leitung des zu Bewahrung und Erhaltung des Staats⸗ Rad Vereins gesammelten, oder zu sammelnden und zu vertheilen Wf den Vermögens, im Nazional-Oekonomistischen Sinne 0 dieses Worts, in dem es Stoff und Produktifkraft Hesonhe⸗ vereint, bezeichnet.(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 34. S. 17.) Iui 6. ö derungeg Die Staats⸗Finanz⸗ Wissenschaft ist also die Kunde: ih wie das zu Erhaltung und Bewahrung des StaatsVereins erforderliche Staats-Vermögen, auf eine Nazional N

Oekonomistische, d. h. auf eine der Nazional⸗Oekonomie, als un U h

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