Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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X V

Erster Abschnitt.

Einleitung.

I.

Der Staats⸗Zweck ist und kann kein andrer seyn, als:

den Staats-Gesellschafts⸗-Gliedern den höchstmöglichen Wohl

stand, also die möglichste Genuß⸗Vollkommenheit zu

sichern. 2.

Die Nazional⸗Oekonomie⸗Wissenschaft ist die physio⸗ logisch⸗ psychologische Kunde der Grundsäze derjenigen Form und derjenigen Verwaltungs-⸗Art des Staats-Vereins, in welcher die größtmöglichste Zahl der Glieder desselben den relatif höchstmöglichsten Grad der Genuß-Vollkomm en heit nach ethischen Grundsäzen erringen, und bewahren kön ne(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 10. S. 6.).

3.

Die Staats-Haushaltungs-Wissenschaft dagegen ist die Kunde derjenigen Grundsäze, nach welchen der Staats⸗ Verein seinem Zwecke gemäß zu leiten, zu verwalten sey.

Auf der Einen Seite ist also der Umfang der Nazional⸗ Oekonomie⸗Kunde weiter, denn er umfaßt auch die Form des Staats⸗Vereins; auf der andern Seite ist er enger, denn die Naziönal⸗Oekonomie⸗Kunde schränkt sich einzig auf