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dem obersten Prinzip der gesammten Staats⸗Haushaltung
angemessene Weise aus dem Nazional-Vermögen zu gen—
tralisiren, also zu sammlen; dann wie es zu verwalten,
und zu vertheilen sey. ö 7.
Nach diesem Begriffe der Staats- Finanz⸗ Wirthschaft zerfällt sie am natürlichsten, gleich der allgemeinern Operazion der Menschheit, in zwey Haupt-⸗Bestandtheile, nämlich: Pro—⸗ dukzion und Konsumzion.
8.
Die Sammlung des zu Erhaltung und Bewahrung des Staats-Vereins erforderlichen Vermögens, ist die Staats-⸗ Finanz- Produkzion. Die Verwendung und Verthei— lung dieses gesammelten Vermögens, ist die Staats-Finanz⸗ Konsumzion.
Die klare Abtheilung und Sonderung dieser Bestand—⸗ theile ist, wie die Folge zeigen wird, in der ganzen Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaftslehre, sowohl was Materie als Form betrift, von größter Bedeutung.
ö 9.
Produkzion und Konsumzion, dieß ist also der Inbegriff der Staats-Finanz-Wirthschaft.
Beide sind wesentliche, aber beide gänzlich a b⸗ gesonderte Theile derselben.
Nur auf diese gänzliche Isolirung und Abson— derung kann ein Nazional-Oekonomistisches Staats⸗Fi— nanz⸗Wirthschafts System gebaut werden.
10.
Die Staats-Finanz-Wirthschafts⸗Kunde selbst theilt
sich in ihre zwey wesentlichen Bestandtheile, in


