Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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Schuz des Eigenthums ist das Urprinzip des Staatsgesellschaftlichen Verbands; den Staatsbürger gerade dann und da zu verlassen, wo er dieses Prinzip in An⸗ spruch zu nehmen in den Fall kommt, ist offenbar gegen die ses Prinzip.

Diese Feilheit der Justiz ist es, die dem Stärkern, dem Reichern, die Bewahrung seines Eigenthums erleichtert, dem Aermeren, dem Schwätheren erschwert*). Ja selbst bey aufgeklärten Nazionen hat man das Sportelwesen, also die Mittheilung der Justiz, in die Klasse der indirekten Auf lagen gesezt; ja sie zu einer höchst drückenden, und den Na⸗ zionalwohlstand gerade an seinen wesentlichsten Bestandthei len, und am tiefsten verwundenden Höhe getrieben.

Die Furcht, daß durch unbezahlte Justizpflege Pro⸗ zesse sich vervielfältigen, die Unsicherheit des Eigenthums steigen, und die ohnehin rastlos regen Leidenschaften der Men schen in erhöhter Gährung erhalten werden dürften, kann die Bezahlung der Justizpflege nicht rechtfertigen.

Die richtende Gewalt kann durch Strafen den unruhi gen oder boshaften Stöhrer fremder Ruhe, zur Ordnung und zur Ehrfurcht gegen das Gesez zurückführen.

Justizpflege ist der wesentlichste Theil des Staatsschuzes, so wie dieser des Staatszwecks. Der Staat ist sie dem

) Die Gesezgebung hat zwar hie und da durch das Armen recht nachzuhelfen gesucht; aber die Unhinläͤnglichkeit dieser Palliative verkündet sich jedem, der die Triebräder der menschlichen Leidenschaften beobachtet hat.

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