Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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247 n Rae nur Eine durch tausendfache Bande verschlungene große Fa uslung di milie zu betrachten; wenn auch die Vernunft nicht auf den reinen Kosmopolitismus zurück führen müßte, so soll ten doch die unermeßlichen Nachtheile jener Illiberalität und 1c im Inhospitalität der Geseze, auf die sie alle Augenblicke stoßen muß, sie von der Sinnlosigkeit derselben längst überzeugt n 3 haben. in der Wo ist die Nazion, die sich im strengsten Sinne durch uht, un aus selbst genügte? Keines Zusammenhangs mit andern lls sse die Völkern zum heitern Lebensgenusse bedürfte? Und ihre Mög lichkeit zugegeben, wer kann läugnen, daß sie gerade durch ligern Zu⸗ diesen isolirten Zustand in allen Fortschritten zur geistigen nigste Ge/ und sittlichen Vollkommenheit gehemmt werden, daß sie önnen aus durchaus stille stehen, das heißt, rückwärts schreiten, also geseglchen* sich verschlechtern, und in den Zustand von Wildheit oder tine Lͤhl doch von Gemeinheit zurücksinten müßte?

Nur diese ewige Reibung der Kräfte, diese ewige Mi higteit schung, dieser ewige Tausch der von Klima und Gesezen Rulce abgeschatteten Fähigkeiten und Ansichten, Sitten und Ge⸗

wohnheiten kann die Menschheit abschleifen und runden, nur durch sie können Künste und Wissenschaften gedeihen.

Eine Nazional-Oekonomistische Justizgesezgebung sollte Gebrechen also vielmehr dem fremden Staatsbürger raschere, par⸗ vorzüglic teylosere Justizpflege sichern, ihm die Erlangung seines Ei⸗ jene int genthums, die Bewahrung seiner Rechte erleichtern, und fren dadurch das Vertrauen der Nazionen befestigen, als das

Band, an dem wechselseitig ihr Wohlstand hangt. 1 6 Behte Unter die allgemeinen Gebrechen der Justizgesezgebung gehört vorzüglich die Kost barkeit der Justiz, das Spor- 4 telsystem, mit allen seinen verwüstenden Folgen. Aasche