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239 gebung Klarheit, Bestimmtheit und Vollständig— keit nothwendig.
nd Vaer⸗ In einem Zeitalter, wo die Einfalt der Sitten, der
6 Hirtenstand der Völker, die geringe Bevölkerung, im Ver— hältniß der nährenden Erdfläche, diese schneidende Gränzlinie der Eigenthumsrechte ganz überflüssig machten, reichten noth⸗
justigeßz⸗ wendig wenige Vorschriften hin, um Ruhe, Ordnung und der A⸗ Sicherheit zu bewahren, die Ansprüche jedes einzelnen Glieds bemerkt, der Gesellschaft auf einen seiner physischen, oder intellektuel—⸗ einen ges len Kraft angemessenen Spielraum gegen fremde Eingriffe Whanzige zu sichern.
Dieser Zustand der Dinge machte es auch ganz unschäd⸗ lich, die Anwendung dieser sparsamen Vorschriften auf die
eit, isr! einzelnen menschlichen Handlungen und Begebenheiten, der verfssu Beurtheilungskraft einzelner Menschen zu überlassen.
66 320 Aber mit dem Fortschritte der intellektuellen Ausbildung, 45½ mit der Zunahme der Bevölkerung, also des Werths, der n Sichen Eigenthumsrechte und des Spiels der menschlichen Leiden⸗ it. 2 schaften, stieg nicht nur der Hang zu Ruhe störenden Hand— sse, ast lungen, und die Menge der Gegenstände, wo diese Eigen— ligen Li thumsrechte dunkel und streitig wurden, sondern die Gefahr? mthert die Anwendung allgemeiner, vager Vorschriften dem Urthei— D Ge le einzelner, von der allgemeinen Bitdung mit ergriffener Hleiten in Staatsbürger zu überlassen, drohte, den Richter zum willkühr⸗ ser iumer lichen Beherrscher über das Leben, die Freyheit und das Ei⸗ se und vVð genthum seiner Mitbürger zu erheben.
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10 un⸗ 22.
sum Es zeigte sich also das dringende Bedürfniß klarer, und fo, alle, dem veränderten Sitten- und Kulturstande angemeßne N Begebenheiten und Handlungen erschöpfender Geseze. So
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