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auf ihn zu wälzenden Beweis geliefert hat, daß nur von ihm unabhängiges Unglück seine Zahlungsunfähigkeit herbey führte; ein Gesez, das Leichtsinn und Unbesonnenheit höch— stens als Entschuldigungs- nicht aber als Strafbefreyungs— gründe gelten ließe, und den Verbrecher mit einer der philo⸗ sophisch berichtigten Qualität un Quantiltät der Handlung angemessenen Strafe brandmarkte, ein solches Gesez würde die Redlichkeit gegen Betrug und Verrath, also die Tugend gegen das Laster in Schuz nehmen; es würde den Leichtsinn zügeln, Besonnenheit im Bilanziren des Erwerbs und des Aufwands aufregen, und sicheter als Kleiderordnungen, Ta— felordnungen, oder Aufwandsgeseze, den Ueppigkeitsaufwand
begränzen, und seine verderblichen Folgen vom Staate ent-
fernen.
Nur dann kann die Nazional-Oekonomie Aufwandsge— seze mit ihrem Prinzip vereinbar finden, wenn von einem Aufwande die Rede ist, der, ohne Lebensgenuß zu gewähren, dem einzelnen Staatsbürger durch die Macht sinnloser Ge— wohnheiten und Gebräuche aufgedrungen wird; als z. B. der Aufwand bey Kindtaufen, Begräbnissen und andern öffent— lichen Feyerlichkeiten. Hier vermag der einzelne Staatsbür—
ger der öffentlichen Meinung, dem Vorurtheile nicht ohne sei⸗
nen Nachtheil zu trozen; die Staatspolizey muß ihm also zu Hülfe kommen.
Mehrere Staatsverwaltungen haben diese Grundsfäze mit Weisheit befolgt, manche sie, wie z. B. bey der Trauer, auf eine der Moralität und Empfindung nachtheilige Weise ausgedehnt.
ö 626.
Den sichersten und wohlthätigsten Spielraum hat wohl
die Staatspolizey, indem sie die Geselligkeit, den Ge⸗
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