Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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mehr damit beschäftigen: den Begriff der Eigen⸗ schaft des Herrschers zu berichtigen, unwandelbar zu bestimmen, und sowohl die Herrscher selbst, als die Völker dafür empfänglich zu machen.

Ein Weiser auf dem Throne, Friedrich der Einzige, hat sie die ersten Staats beamten genannt.

Dieß ist irrig; aber selbst dieser Irrthum war schön und spricht den Adel seiner freyen königlichen Seele, das tiefe Gefühl seiner Pflichten aus. Gerade dieses Gefühl hat ihn

verirrt. Dienerschaft sezt den Begriff von Abhängig⸗

keit voraus, und der Regent ist selbstständig wie die Nazion.

Der Statthalter der Niederlande war einst erblicher Staatsdiener in Regenteneigenschaft kraft der Hünszrehen aber sein Beyspiel ist einzig.

Der Regent kann eben so wenig Souverain genannt werden in Beziehung auf die Nazion, als die Nazion in Beziehung auf ihn. Die Nazion kann nicht zugleich der Herrscher und der Beherrschte seyn. Ein Westindischer Pflanzer kann Oklaven, aber der Regent kann nicht eine Nazion beherrschen; er kann nur Geseze geben, und diese Geseze vollziehen. Nicht Staatsbeamter, nicht Staats⸗ diener ist also der Monarch. Er ist der erbliche Re präsentant der Nazion.

Sein Repräsentationsrecht gründe sich nun auf Grund⸗ eigenthum, oder auf Völkerwahl, oder auf Eroberung; er übt es selbstständig, aber er übt es im Namen der Na⸗ zion aus.

Die Nazion hat ihre Nedrasenton ihm unwider ruflich übertragen, aber nicht um seinen, sondern den Naz ional willen auszusprechen, also das Nazionalwohl.

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