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458.
Z3weytens: daß die Wahl dieser Glieder auf Indi⸗ viduen eingeschränkt seyn müsse, die durch ihre Verhältnisse dauerndes Interesse an der Erhaltung und dem Wohle der Nazion haben: auf Individuen, welche durch ihr Daseyn auch der Staatsverfassung die Existenz geben, indem sie die Nichtvereinigung aller Gewalten in einem einzigen Repro⸗ sentanten der Nazion anschädlich, also möglich, dagegen den aus jener Vereinigung möglichen Umsturz der Geseze unmög⸗/ lich machen.
459.
Man ist übereingekommen, die Gesezgebung, die Bestimmung der Vorschriften, der Formen, nach welchen der Nazionalverband im Ganzen seinen Zweck, und die Na⸗ zionalglieder unter sich, den ihrigen zum Ganzen, erfüllen sollen, sey diesen von der Nazion aus ihrer Mitte gewählten Repräsentanten zu übertragen, und zwar unter irgend einer Theilnahme der vollziehenden Gewalt, indem dieser entweder der Vorschlag, oder die Bestätigung der Geseze, alsa
einem oder andern Theile die wesentliche Konkurrenz zu der
Gesezgebung eingeräumt werde. 460⁰0. Man ist ö Drittens: darin übereingekommen, die Gewalt, die Geseze anzuwenden, welche die Verhältnisse der einzelnen Nazionalglieder zum Ganzen, oder der Nazionalglieder unter sich(ihre wechselseitige Rechte und Pflichten) betreffen, also der Schuz der Persönlichkeit und des Eigenthums der Nazio— nalglieder, sey einer von dem vollziehenden Herrscher, so wie von der gesezgebenden Volksgewalt getrennten besondern Macht anzuvertrauen; über welche jene beide Gewalten nur
Dritter Band. 2
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