Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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2:-22.

So viel aber die Absonderung der Gewalten be trifft, schien im Allgemeinen die durch die Erfahrung der lez⸗ ten Dezennien berichtigte Staats-Lehre, in Absicht der Form dieser Absonderung und Vertheilung, über folgende Haupkt grundsätze einig geworden zu seyn:

Erstens: daß diese drey Gewalten selbstsst ändig,

und von einander unabhängig seyn.

Zweytens: daß sie sämmtlich zu dem allgemeinen Zweck des Nazional-Verbands mit einander und zwar also verschmolzen seyn müßten, daß

Drittens: keine Gewalt die andere in dem Spiel- raume ihrer Thätigkeit hemme.

Die Vierte: nämlich die beglückende Staats-Ge⸗ walt, die einige neuere Philosophen, obwohl in einem an

dern, als dem von mir(r. B. 23.Nangegebenen Sinne, an

erkannt haben, würde nach jener Theorie zwischen der voll ziehenden und gesezgebenden Gewalt vertheilt werden müssen. ö

457.

Jener Theorie gemäß, scheint die philosophische Staats ö

Lehre ferner über folgende allgemeine Säze einig gewesen zu seyn. ö

Erstens: daß die Nazion in Masse, sobald sie den rohen Naturzustand, den Hirten- und Jäger⸗Stand über⸗ sprungen hat, also in den Zustand der Civilisazion übergegan gen ist, auch nicht mehr fähig sey, irgend eine Staats⸗Ge⸗ walt selbst auszuüben, daß sie also diese durch von ihr ge wählte und bevollmächtigte, sie repräsentirende, einzelne Glieder ausüben lassen müsse, und

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