Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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eit miß⸗ ö ö 456. ö Ohne vorgängige logische Begriff-Bestimmung, hat die

dung der Staats⸗Lehre die sogenannte Trias politica zur Basis ihrer aus dem Theorie adoptirt; sie hat als unerläßliche Eigenschaft des

Staats-Ideals, die Absonderung der drey angenommenen aftlichen Haupt-Erscheinungen des Herrschens, die der azion, Gesezgebenden, rhalten, Vollziehenden und a, und Richtenden Gewalt h. die⸗ aufgestellt. le We⸗

Weiters, schien die neuere Staats-Lehre folgende Säze

fen is, als entschieden anzunehmen: die vollziehende Gewalt müsse 5 Energie und Ausdehnung besizen, um die Geseze auf⸗ des recht zu erhalten, auf deren Beobachtung die Existenz und st, wo das Wohl der Gesellschaft beruht; diese vollziehende Gewalt nur in müsse also einem Einzigen vertraut werden; er in deren prich, Ausübung unabhängig von der Nazion, also seine Person Dinne, hheilig, und unverlezlich seyn. ißt sic ö Reines Ferner: die erblichen Herrschaften verdienten den Vor gkeit zug vor den willkührlich gewählten; jede neue Wahl öffne ken. dem Sturme der Leidenschaften einen verderblichen Spiel raum, und könne den Untergang der Verfassung, ja der Na heiden zion selbst, herbeyführen; und endlich, der von der Erblich⸗ Reh, keit der vollziehenden Gewalt unzertrennliche Nachtheil, daß uftr sie die Eigenschaften des Herrschers, die Fähigkeit zu d Zeit herrschen, vom Zufalle abhängig macht, werde von jener ser b⸗ Gefahr weit überwogen, und hier, wo selbst von der Existenz 1 der Nazion die Rede, wo also, wie in allen menschlichen Ver⸗ b0 hältnissen, der Kalkül so wichtig ist, müßten jener gebie

terischen Rücksicht alle andre weichen.

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