14 Sinn-⸗Bestimmung, zum We der v Menschheit miß⸗ braucht worden ist.
Die logisch richtige Bezeichnung und Unterscheidung der ö 366 Staats-Formen, muß und kann wohl nur einzig aus dem 40 Prinzip der Staats Verfassung abgeleitet werden. 1
Da wo diese Form, dem Prinzip des gesellschaftlichen Eit Verbands, nämlich dem Wohlstande der Nazion,
ö zusagt, wo also der Zweck dieses Verbands rein erhalten, und durch dessen Form nicht verändert worden ist; da, und nur da existirt republikanische Verfassung, d. h. die— V jenige Form, in welcher res publica, das gemeine We⸗ sen, die Nazion, oder was natürlich darunter begriffen ist, e deren Wohl, reiner Zweck ist. 951
Da hingegen, wo das persönliche Wohl des saht Herrschers, je nach seinen Ansichten, der Zweck ist, wo 918 N sich also das Prinzip des gesellschaftlichen Verbands nur in ls
Beziehung auf ihn, auf seine Persönlichkeit ausspricht, Wubb da ist Despozie vorhanden, also im eigentlichsten Sinne, Heilt. die Nicht⸗Existenz einer Staats⸗-Verfassung. Da läßt sich auch keine Nazion, kein Staat, sondern nur der Verband eines
„Gebieters mit seinen Stlaven, und die Nothwendigkeit 10 v0 der Existenz beider als korrelatifer Begriffe denken. ume 455. Rum,
Republik und Despozie, dieß sind also die beiden 20 sl einzig logisch-richtigen Bezeichnungen der Staats-Formen, liit de und unter sie lassen sich alle die mannichfaltigen Modifika—⸗ se de zionen dieser Formen reihen, welche Sitten, Klima und Zeit— Heusch verhältnisse geschaffen haben. Nur in einer nach dieser be— Gshr richtigten Bezeichnung, wenn auch nicht äußern, doch innern, r N republikanischen Staats-Verfassung, kann also die ilis Nazional-Oekonomie ihr Gebiet gründen. x tasshr
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