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sondern sie alle sammt und sonders umfassen, auf alle Na⸗ zionen anwendbar, unter allen Verhältnissen wirksam seyn
können und seyn müssen. 20 451. ha Die Nazional-Oekonomie-Kunde hat also die Staats⸗ Form nicht sowohl in Absicht desjenigen zu berücksichtigen, rr. was sie dem geselligen Menschen geben soll, als in Absicht desjenigen, was sie ihm nicht versagen, nicht ent⸗ r! ziehen darf. Nach diesen Voraussezungen muß man die fsit Nazional-ökonomistische Betrachtung: über den Einflusß kratt der Staats-Form auf den Nazional-Wohlstand, beur⸗ 0 theilen. m 45²½ heid Eine Staats- Form kann nur dann Nazional⸗ ů ö ökonomistisch genannt werden, wenn sie den Staats⸗ h, Bürgern für ihre Person und ihr Eigenthum, also für freyen. Gebrauch ihrer Kräfte und freyen Lebens-Genuß, dauernde Sicherheit gewährt, und zum Behuf dieser Sicherstellung ih⸗ sost, nen an persönlicher Freyheit und am Genusse des Eigenthums, thas nur den unerläßlich-nothwendigen Theil beschränkt oder entzieht.* 453. vor dei Staatsverfassung ist die Form, in der die Bande des Eiem gesellschaftlichen Vertrags zusammen gehalten werden. Der Rchalt Sprachgebrauch hat mit der Benennung dieser Formen V launenhaft gespielt; man muß ihn ganz werlassen⸗ um auf ein ö Inz in reines Prinzip zu kommen. ö kinzel Die durch ihn geheiligte und selbst von allen Staats⸗ Moil rechtlichen Systemen adoptirte Benennung dieser Formen war nämlich folgende: Man theilte die Staats-Konstitu— D zion in S.N


