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Iusöm ö 10. Die NazionalHppothekennt ist eine öffent: liche Staatsanstalt. In dieser Eigenschaft kann sie mit allen ihren Vortheilen nur in einem Staate errichtet wer—
ihn auf u den, dessen Verfassung den Nazional-Oekonomiegesezen ge—
erneuett, aar mäß organisirt ist. Also in einem formell oder doch materiell le in Vitg republikanischen Staate.
wohhe Soll also die Nazional-Hypothekenbank in einem despo⸗
er Balrng ur tischen Staate errichtet werden, so ist ihre Errichtung nur
wird ast dann möglich, wenn die Regierung für diesen Gegen— stand die Verfassung auf eine über allen Angriff erhabene Weise republikanisirt, also die Verwaltung unbedingt den Veräihh Landständen, Magistraten oder ähntichen eigens dazu 9²e ö intetesh. schaffenen Nazionalrepräsentanten, übergiebt. 442•
run in Gin 11. Alle Operazionen der Nazional⸗Hypothekenbank müß⸗
e jedes nehit sen den Karakter der größten Publizität tragen. Ihre
vie vil dl Bächer müssen jedem, der ein Interesse beweist, also jedem
sind? uud R. Grundeigenthümer, jedem Banknoteninhaber stets zur Ein⸗
Iny cer stR sicht offen stehen.
hlhe 443.
dohehrhal Ich glaube nicht zu übertreiben, wenn ich die Vortheile
y shtes eines solchen Instituts für den Nazionalwohlstand uner⸗
slbn meßlich, unberechenbar nenne.
u un n. Der gesammte todte Urproduktifstoff wird dadurch in
uluft lebendigen und zwar theilbaren Kapitalstoff verwan⸗
delt; dem Münzkapitalisten wird sein Kapitalstoff und selbst
die Rente desselben gesichert. ö Dem Grundeigenthumsvermögen der Nazion wird mind—⸗ stens ein gewisser Grad von verglichenem Werthe ge⸗
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