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Die Errichtung dieser Nazional-Hypothekenbank fodert
Erstens, die Errichtung eines allgemeinen Nazional— Grundbuchs, in welches das gesammte Grundeigenthum der Nazion, also, wie der scharfsinnige Verfasser der Staats⸗ wirthschaftlichen Aufsäze(3. Theil S. 146.) richtig bemerkt, mit Einschluß der Gebäude, nach dem zu ergründenden Werthe des Ertrags der Rente, bey einer gewöhnlichen Kul— tur und nach dem mittleren Grade des verglichenen Werths des Gelds als Ktemometers eingetragen wird.
Zweytens, jeder Grundeigenthümer erhält dann auf Verlangen, für den vollen Betrag dieses Werths, Bank⸗ zettel, die an den Inhaber zahlbar sind, und in kleine Sum⸗ men nach den Lokalverhältnissen, z. B. bis auf zehn Reichs-⸗ thaler abgetheilt werden.
Drittens, diese Zettel tragen den gewöhnlichen höchsten Zins hypothekarischer Anlehen, z. B. fünf vom hundert.
Viertens, die Nazional„Hypothekenbank kann diese Banknoten, wenn sie ihr angeboten werden, und mindstens 6 Monate im Umlauf gewesen sind, mit Metallmünze ein— lösen. Nur dann kauft sie; sie verkauft nur diejenigen, die sie eingelöst hat.
Fünftens, um ihr zu deren Realisirung das erfoder— liche Münzmetall auf jeden Fall zu verschaffen, könnten alle gerichtlich hinterlegte, alle Vormundschaftliche, alle Wohl— thätigkeitsinstitutsvorräthe in Banknoten umgewechselt, und dort noch sichrer als bey einer Staatsbank(3. 420.N angelegt werden. Alle andere gerichtliche Hypothekverschreibungen müßten aufhören, alle außergerichtliche ohne rechtliche Wir— kung seyn.
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