44²——
renz, und mithin drückt gerade jener Umstand den ver⸗ glichenen Werth des Grundeigenthums nothwendig herab.
Wird es durch Erbschaft erworben, so muß der Uebernehmende, wenn er nicht einziger Erbe ist, nach dem jezigen Zustande der Dinge, in dem größeren Theile von Europa, die übrigen Miterben mit Kapitalstoff befriedigen, also ihre Antheile erkaufen.
Bey dem Landmanne, der gewöhnlich mit Liebe an dem väterlichen Erbe haftet, ist jene Erwerbungsart, nämlich die Vererbung' des Grundeigenthums in der Familie, die ge— wöhnlichste. Auch der Landmann überläßt sich der so natür— lichen und schönen Empfindung: das im Schweiße seines An⸗ gesichts gebaute Land, die Hütte seiner Väter in dem Kreise der Seinigen erhalten zu sehen, und zählt mit einem gleich warmen, doch vielleicht oft reineren Stolze, die Ahnen—⸗ besizer seiner Aecker und Wiesen, als der Edelmann die seiner Stammtafel. Gerade dieß ist aber ein vorzüglicher Grund, warum der mittlere oder ärmere Ackerbauer selten zum Wohl— stand zu gelangen vermag; warum seine Existenz ewig krankt und die höchste Anstrengung ihm kaum kümmerlichen Unter— halt schaffen kann; im Alter, bey abnehmenden Kräften aber, ihn dem Mangel aussezen, bey außerordentlichen Un— glücksfällen aber, ihn augenblicklich zermalmen muß.
430.
Unter diesen Umständen ist derjenige Ackerbauer, wel— cher keinen hinlänglichen Kapitalstoff neben seinem Grund—⸗ eigenthum besizt, gezwungen: sich diesen Kapitalstoff um jeden Preis zu verschaffen.
Dieß ist die Veranlassung der unterpfändlichen Darlehen. Der Grundeigenthümer entnimmt von dem
H GichsH
90 Ulemn yoh 71
am sin i
Y- Gehye SiH0H¹⁷% ihent
6 uA fif Rersun Wa Wott l Hll un A Kaslan ist
SeHt
— 0 6
hanmon


