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a) höher, als am Anfange desselben und dann ist es dem Verkäufer leicht, durch Einlieferung des Schatz⸗ scheins sich von der Verbindlichkeit des Verkaufs zu be⸗ freien, oder
b)(welches aber, nach dem Zweck des Instituts, kaum wahrscheinlich, ja kaum möglich ist) dieser Preiß steht, wie er im vorigen Jahre war; und dann tritt die Erneuung des Instituts, also die Emission neuer Getraid⸗Schatzscheine um den nämlichen Preiß ein; oder
0) dieser Preiß stünde am Ende des Institut-Finanzjahrs niederer, als bei dessen Beginnen;— ein Fall der aber, nach dem Zwecke des Instituts um so weniger denkbar ist, als die Nichterscheinung einer beträcht— lichen, dem Staate verkauften Getraidmasse den Preiß offenbar erhöhen muß,— so tritt der Verkaufspreiß nach der Erhöhung von Ufl. pr. Schäffel nach dem alsdannigen Mittelpreiße ein, und es beginnt ein neues Institut-Finanzjahr nach dem verminder⸗ ten Preiße.
15. Hat ein Verkäufer innerhalb des Institut-Finan z⸗ jahrs seinen Staats-Schatzschein nicht abgeliefert, (Ein Fall, der wohl selten seyn dürfte) so unterliegt der Betrag des verkauften Getraids, gleich allen andren gutsherrschaftlichen Lasten der Beitreibung.
16. Zu diesem Zwecke wird dem Verkäufer nach Ende des Institut-Finanzjahrs noch eine Ein monatliche Frist bewilligt; nach Ende derselben wird der betreffende Schein in den Creis-Intelligenzblättern amortisirt und von dem Verkäufer der Betrag beigetrieben.


