Zu diesem Ende muß der Verkäufer von dem ihm zur Last geschriebenen Betrag 1 Prozent entrichten; welches von dem ihm vergütet werdenden Mittelpreiß sogleich abgezogen wird. Dieses 1 Prozent ist es, welches den Aufwand der durch ein solches Institut nothwendig werdenden Komptabilität vollständig deckt.
30. 10. Der Zweck dieser Anstalt ist: eine bedeutende Ge⸗ traidmasse dem öffentlichen Markte zu entzie⸗ hen. Der Staat kann also bei der Vergütung der Mit⸗ telpreiße unmöglich verliehren; denn die Getraidpreiße müssen steigen, sobald die Masse des zum öffentlichen Verkauf kommenden vermindert wird. 11. Diese Staats⸗Schatzscheine sind keine Billets au porteur; sie verlauten also nicht auf den Innhaber des Scheins, sondern auf den Verkäufer des Getraids und sind ‚ 12. nur zum Abtrag der Staatsgefalle, jedoch zu die sem Zweck für jed en, anwendbar, der sich über rechtlichen Besitz ausweißt, d. h. durch Endossement des Urbesitzers.
31. 13. Das Finanzjahr dieser Anstalt läuft nicht mit dem festgesetzten Finanzjahre, sondern beginnt und endet 4 Monate später, wo also z. B. der 1. Octbr. der An⸗ fang des Finanzjahres ist, läuft derselbe vom 1. Februar bis zum 1. Februar. 14. Nach Ablauf dieses Institut-Finanzjahrs steht der Getraidpreiß entweder


