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ein Prinzip unterliegen? denn die Schätzung ist ja nichts weiter als eine Bezeichnung des Preißes, also des Ver⸗ hältnißes des Grundeigenthums zu einer bestimmten Masse von Münze. Nothwendig muß also dieses Ver— haltnüß nach der Masse von Münze, d. h. von dem allgemein angenommenen gesetzlichen Austausch⸗ und Ausgleichungsmittel, bestimmt werden.
Der Preiß setzt aber unbedingt Besitz-Verän⸗ derung des Guts voraus. Ohne diese Besitz⸗-Verän⸗ derung ist der Begriff von Preiß gar nicht denkbar—
6.
Nun ist aber,(Z3. 4), erwiesnermaßen, der hypothe⸗ karische Darlehns-Vertrag, zwar nicht im juristischen, aber im philosophischen Sinne eine parzielle Ve räußrung des verpfändeten Grundeigenthums. Die Schätzung zum
Behuf eines Anlehnsvertrags muß also schlechterdings nicht
nach dem Werthe, sondern nach dem Preiße geschehen.
Wie ist aber eine dergleichen richtige Schätzung möglich? Die Bestimmung kann von den Schätzmännern anders nicht, als nach dem Preiße des Moments der Schätzung geschehen.
Es ist aber der Preiß aller Güter, mit Einschluß des Grundeigenthums, also des Urstoffs, so unendlich wan— delbar, hängt von einer so großen Menge von Verhält— nißen und Zufällen ab, die ihn bald mindern, bald mehren. Statt aller Deduktion sey es uns erlaubt, aus der National⸗ Okonomie) diese einzige Stelle hier einzuschalten:
) 3. B. S. 51. folg.
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