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nehmers und der Esin tauschung dieses Antheils von Seite des Darleihers.
Daß der Darleiher in der Regel nicht diesen einge— tauschten Antheil des Grundeigenthums, sondern die vor— geschoßne Münzsumme zurück verlangt, ändert an der We⸗
1.L. senheit des so eben angegebenen Begriffs dieses Vertrags
erth durchaus nichts.
nicht Dieß erhellt schon daraus, daß, wenn sich im Falle
seht der Aufkündung des Darlehns und des gerichtlichen Verkaufs
schung des verhypothezirten Grundeigenthums, kein der Schätzung
„ sol angemessener Käufer findet, das Grundeigenthum dem hy— pothekarischen Gläubiger statt Zahlung übergeben(heimge—
der schlagen) wird.
sitzer 5.
Vorausgesetzt, es stehe dieser Grundsatz unerschütter⸗ lich fest, laßt uns denselben aus das Leben praktisch an—
mtausch wenden:
och nicht Geld ist der allgemeine Vermögens-Messer. Al⸗
Preiß les Vermögen wird also nach dem Hauptstock, nach
der Masse von Numerär bestimmt. Der Ma aß stab dieser Bestimmung muß daher beim Grundeigenthum als Urstoff nothwendig in den Produkten, mithin in der
genthuh, Masse und Eigenschaft dieser Produkte bestehen.
n Gimd Alle und jede Güter(Genußmittel) unterliegen den allgemeinen Gesetzen des Preißes; nothwendig also auch
hi arde⸗ die Ur⸗Produkte, Getraid, Vieh ꝛe.
Ipfindet Wie ist es nun möglich, daß das Grundeigenthum
Mase einen fixen, festen, unwandelbaren Preiß bewahre? Wie
3 Ent⸗ kann also der Schätzung des Grundeigenthums irgend


