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—— scharf gesondert und aus dem Amalgama dieser Begrif
jene und zwar sichre, solide, unerschütterliche Basis zur
Erscheinung gebracht werde.
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Der Verf. hat in seiner National-Skonomie(1. B. 3.42— 54) den wesentlichen Unterschied zwischen Werth
und Preiß umständlich darzustellen versucht. Um nicht
an seinen eignen Schriften ein Plagiat zu begehen, sieht er sich gedrungen, auf jene ausführliche Auseinandersetzung zurückzuweisen. Nur glaubt er aus dem 50.§. fol⸗ gendes hier anführen zu müssen:
Daß 1. Preiß, die Bezeichnung des Grads der Genuß-Befriedigung ist, welche der Besitzer Eines Guts A. in dem Genuße nicht dieses besitzenden, sondern eines fremden Guts(B— 3) findet.
Daß also 2. bei dem Begriffe von Preiß Umtausch des Besitzes Eines Guts gegen ein andres noch nicht besitzendes, wesentlich, und ohne diesen Umtausch, Preiß nicht denkbar ist.
4.
Laßt uns nun diese Sätze auf das Grundeigenthum, in Beziehung auf den dem Hypotheken-System zum Grund liegenden Darlehns-Vertrag, anwenden.
Der hypothekarische Darlehns-Vertrag ist nichts ande— res, als die Vertauschung eines Antheils des verpfändet werdenden Grundeigenthums gegen eine bestimmte Masse von Numerär, von Münze, von Seite des Ent⸗
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