Teil eines Werkes 
2 (1801) Entwurf einer Ackerbau-Theorie nach der Natur und den neueren Erfahrungen systematisch geordnet. 2
Entstehung
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M. länd. same

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In Ansehung der Gesetz gebung ist allgemeine Ge rechtigkeit, Sicherheit und Freiheit des wohl erworbe nen Eigenthums, wobei die den Kulturkräften durch aus nachtheilige, gewaltsame und mit Destruirung einer immer größern Menge von Kapitalien endigende und nur zur Verarmung führende Aufhebung der Güther-Ge rechtsame gewiß vermieden werden wird, nöthig: da⸗ hingegen alle ohne mehr oder minder öffentliche Ver⸗ letzung der Eigenthums ⸗Rechte nicht wohl mögliche Aufhebung jener vermeintlich schädlichen Dienste und Gerechtsame sicher der Zeit, der gütlichen Ausgleichung, der fernern Verfeinerung der Sitten und Lebens⸗Be dürfnisse, so wie vornehmlich der Vermehrung des Na⸗ tionalreichthums auf dem mittelbaren Wege der vor züglichen Begünstigung des Landbaues allein weit bes⸗ ser überlassen werden wird. In Rücksicht auf die po⸗ litischen Verhältnisse, ist, vornehmlich bei den bisherigen fehlerhaften und ganz irrigen Begriffen der Bearbei tungstheorie, diese hier mehr leitende als Zwang gebräu⸗ chende Aufsicht nothwendig. Die Steueranlage und die Art, wie diese Abgaben erhoben werden, trägt hier⸗ zu ebenfalls viel bei. Keine Ungleichheit aber, und wenn diese doch nun einmal schon bestände, auch durchaus keine urplötzliche gewaltsame Abänderung in den bisher erhobenen Abgaben müsse hier selbst bei dem größten vorgeblichen Anscheine von äußerer Billigkeit State finden! so wie ferner keine die Rechte des Eigenthums oder die Erwerbsmittel des Landmannes tödtlich verletzende, unbestimmte, veränderliche oder wohl gar nach physio⸗ kratischen Begriffen, unerschwingliche Grundsteuer!