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der Ausgaben zur Landwirthschaft. 11
auf einer natürlichen und allgemeinen Ordnung, deren Gang durch oberherrliche Gesetze, die nicht übertreten werden dürfen, reguliret ist. Die Strafe, die mit Uebertretung dieser Gesetze verbun— den ist, besteht schon in dieser Welt in dem Ruin und der Erniedrigung der tyrannischen Mächte, die sich erkühnen, Hand daran zu legen. Sicher— heit der Anwendung der Benutzungs⸗Schätze zur Landwirthschaft ist zum Gedeihen und zur Dauer, der Staaten eine unumgänglich nöthige Bedin⸗ gung. Wie der reine Ertrag, oder das Ein⸗ kommen, der Nation und dem Surerän gesi⸗ chert ist, so müssen auch die Schätze, wodurch sie erzeuget werden, dem Landwirthe gesi⸗ chert seyn. Der Pachter macht keinen Anspruch auf das Einkommen, und er selbst bürgt so gar, durch seine eingegangenen Verpflichtungen, dem Guths⸗Besitzer und dem Staate für dasselbe. Die Gültigkeit dieser Bürgschaft kann aber nicht anders gesichert seyn, als durch die Sicherheit und Immunität der bey ihm wieder einkommen⸗ den Cultur⸗Auslagen, durch die gänzliche Frey— heit seiner Benutzungs-Geschäffte, und durch den Verkaufs⸗Werth seiner Producte.
Diese Einrichtung ist auf keine Weise der Ad⸗Die suberäue ministration menschlicher Mächte unterworfen: Kütt mit ibrer vielmehr ist sie ein wesentliches Zubehör der na-schützendenSe⸗ türlichen Oidnung, der Ordnung der Rath-wathschaf die schlüsse des Schöpfers; und es ist auch diese hinwiederum Ordnung so augenscheinlich, daß sie so gar von Renden Genai der verkehrtesten und verblendetsten Gottes-Ver— ur Stütze gessenheit unmöglich verkannt werden kann. Die dient. göttliche Gerechtigkeit, welche den Boshaften widersteht, hat den Mächten, von denen die Völker beherrschet werden, bloß eine Besch üz⸗ zer⸗Gewalt eingeräumt. Ueberschreiten sie
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