der Ausgaben zur Landwirthschaft.*
auf den Besitz des Benutzungs ⸗Rechtes, auf ei⸗ ne Zeitlang wenigstens, Verzicht zu thun, sich für dieses Recht eine freye Portion vom Ertrage vorzubehalten, und das Uebrige dem Cultur⸗ Unternehmer zu überlassen. Das Dichten und Trachten nach Tyranney ist und bleibt im Men⸗ schen immer lebendig; aber er wird doch immer mehr und mehr menschlich gesinnt, je mehr ihn sein Zustand dem Bedürfnisse der Verbindung mit andern Menschen, und der Gemeinschaft des recht-verstandenen gemeinsamen Interesse nahe bringt. Der Cultur-Unternehmer macht zwar seine Bedingungen bloß für sich: aber er ist doch auch genöthigt, sich bey seiner Arbeit helfen zu lassen, und zur gemeinsamen Mittheilung seiner Früchte den Handel zu Hülfe zu nehmen. Sein Gehülfe möchte wohl ebenfalls gern sein Dienst⸗ und Arbeits⸗Lohn für sich allein behalten; aber er ist genöthigt, es auszugeben. Hat der Han⸗ delsmann einmal bezahlet; so möchte er nicht gern anders, als mit Wucher, wieder verkäu⸗ fen: allein er sieht sich gezwungen, sich nach den Mitteln und Bedürfnissen des Käufers, und be⸗ sonders noch mehr nach der Concurrenz andrer Verkäufer zu bequemen. So nach arbeitet zwar jedermann nach seinem Wunsche für sich; aber er arbeitet doch auch, vermöge der Verkettung der wechselseitigen Bedürfnisse, zugleich für an⸗ dre Leute. So nach bezwingt die natürliche Ordnung den Hang zur Tyranney in seinen eig⸗ nen Wällen, und giebt dem natürlichen Recht alles wieder, was sie ihrem Feind entreisen kann. Je mehr sie ihm nun wiedergiebt, desto besser gedeiht die Gesellschaft: je mehr er hin— gegen an sich reißt und behält, desto mehr wankt die Gesellschaft und sinkt; desto mehr wird die 4 Tyran⸗


