Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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Hirten zu halten, wogegen Kühe dort das Stück zu 14 Rthlr. verpachtet werden, und ein Pächter der ganzen Wirthschaft daher gewiß um so eher den Rindviehstand vor ziehen wird, als Wiesen vorhanden und die Feldeintheilung so gemacht werden kann, daß ein Theil zu Klee bestimmt wird.

Es würde die Pfarre in Folge der Separation ihren Viehstand an gutem Nutzvieh

größern Schlages noch vergrößern können, und zwar deshalb, weil sie im Stande seyn

würde, ihren Acker bald in einen dreijährigen Düngungszustand zu versetzen, wozu sie mit Hülfe des Zehentstrohes schnell gelangen kann, und weil sie gleichmäßig im Stande seyn würde, bei veränderter Feldeintheilung 2 oder in einen Kleeschlag zu ver- wandeln, durch welche Operation zwar anfäglich der Getreidegewinnst etwas würde vermindert werden, in der Folge aber würden sich für den Getreidebau und Viehnu⸗ tzung entschiedene Vortheile daraus ergeben.

Unterzeichneter glaubt hiemit die Eingangs aufgeworfene Frage hinlänglich beant⸗ wortet zu haben, und bemerkt nur noch in Hinsicht der Gerechtsame der Pfarre, daß außer dem Urbario und dem Separations-Rezesse von keiner Seite nähere Data bei⸗ gebracht worden sind. Indessen hat man sich von Amtswegen veranlaßt gefunden, die Separationsakten vom Jahre 1775 von der Behörde zu erbitten, um zu ersehen

mit welchem Viehstande damals die Pfarre in Ansatz gebracht worden ist?

Das aus diesen Akten in Abschrift anhero übernommene Protokoll vom 8. Mai 1774

Fol. 199. der Separationsakten weiset nach, daß damals jeder Interessent seine Vieh⸗

zahl auf Pflicht und Gewissen, und wie er es eidlich bestärken könne, angegeben, daß

darauf die Separation der Aecker und Hürungs⸗ Rediere erfolgt ist. Die Pfarte ließ

sich also mit Rindoieh 30 Haupt

Pferden 7

und Schaafen 50 ansetzen, welches im Ganzen nach den angewandten Reduktions- ⸗Sätzen nur 42 Haupt Rindvieh ausmachen würde, es war also damals der Viehstand der Pfarre geringer als jetzt, ungeachtet die Weide-Reviere weit größer waren, und nach Beendigung je⸗ ner Separation erst auf die jetzige Größe reducirt wurden.

Allein es ist auch bei vorstehender Berechnung der Viehstand der Pfarre von 56 Häuptern nur wirklich um deshalb so hoch ausgefallen, weil der Ausdruck: daß sie für 2 Bauern und 1R Kossäten Vieh treiben könne, dahin führte, die Dorf-Ordnung vom 17. Mai 1791 zum Grunde der Berechnung zu legen. Allein in dieser Dorf⸗ Ordnung ist der Pfarre nicht gedacht, und sie würde also auch danach nicht beurtheilt werden können, man hat sich daher ihrer auch nur blos bedient, um einen Maaßstab zu haben, wieviel Vieh auf 2 Bauern und 1 Kossäten fällt. Hätte die Pfarre aber von jeher ein größeres Recht gehabt, so würde sie es unfehlbar schon im Jahre 177⁵ geltend gemacht haben.

Besonders würde das Prinzip der Dunchwinternutg gegen fremde und einheimische

* SSeee

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