Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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Hütungs-Interessenten geltend gemacht worden seyn, wenn es ein anerkanntes Recht gewesen wäre, daß der Viehstand der Pfarre sich seiner Größe nach auf die Summe des selbst erworbenen und des Zehentfutters stütze, und daß also bei eintretender Se paration eine Berechnung des Durchwinterungs-Vermögens eintreten müßte. Die tonnte im Jahr 1770 1780 um so weniger in Anwendung kommen, als damal⸗ bekanntlich das Prinzip einen möglichst zu haltenden Viehstand nach der Summe der vorhandenen Futters festzusetzen, noch nicht allgemein zur Anwendung kam, sondern noch in späterer Zeit viel Widersprüche erfuhr, daher scheint die mehr allegirte Be

stimmung des Urbarii von 1788 blos einseitig und ohne Zustimmung der ö

senten eingeflossen zu seyn.

Kommissarius glaubt daher der Pfarre durch den gestifteten Vergleich einen größern wirthschaftlichen Vortheil gestiftet zu haben, als sie durch Nachsuchung eines unge wissen Rechts jemals zu erlängen Ten konnte.

6. 5. Von der Felhßelung aller derjenigen Verhältnisse und Fakta, welche in den Einleitungs⸗ Terminen vorge⸗ kommen sind.

Es dient, wie schon aus dem vorhergehenden diniermagßen erhellet, ungemein zur Be⸗ förderung der Geschäfte und zur Vermeidung von Irrungen und Misverständnissen, besonders zwischen dem Kommissario und den Partheien, daß man eine aktenmäßige Uebersicht über das Vorgefundene in Kurzem anlege und zusammen stelle, und hierüber die Partheien allenfalls nochmals zu vernehmen nicht unterlasse, wenn irgend ein Zweifel sich zeigen sollte; denn nichts ist so verderblich für den glücklichen Fortgang der Sache, als solche unerledigt gebliebene Punkte und Zweifel, oder, wenn sich dergleichen aus Mißverständniß erst noch im Laufe der Sache hervorthun und dann oft Veranlassung werden, alle Pläne danach umändern zu müs⸗ sen. Eine solche Uebersicht kommt auch dem Gedächtnisse zu Hülfe, und legitimirt übrigens den Kommissarius bei seiner vorgesetzten Behörde darüber, daß er mit aller Sargfalt in die Sache eingegangen*).

Wenn diese Uebersicht zu den Akten gebracht ist, so laht man das Dekret totarn, nach Anleitung dessen weiter zu verfahren, und wenn wir hier das beispielsweise§. 2. aufgestellte Informations- Protokoll zur Hand nehmen, so würde dies Dekret folgendermaaßen lauten müssen:

. e. r et uem

auf das Informations- Protokoll von in der N. Nschen Separations⸗ und Dienst⸗Regu⸗

4Sache. Die Legitimation der Provokanten und Provokaten ist für berichtiget anzunehmen, der Köhlersche Vormund, Bauer Hensel, hat aber binnen 14 Tagen noch die öbervormund

Das hier aufgestellte Beispiel ist nicht von der Art, daß eine ce 0el 0r nebersict durchaus nö⸗ thig wäre/ es giebt gber weit verwickeltere Fälle, wo sie höchst

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