Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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werden mußte, betrug nun, nach der vorhergenannten Weide-Ordnung und den Re duktionssätzen auf Kühe gebracht, 5443 Haupt, es kommen daher nur etwa 7 Morgen auf ein Haupt, und nicht einmal so viel, wenn man erwägt, wie sehr die Trift⸗ Ord⸗ nung umgangen 2 ein Umstand, worüber mehrere Klagen vorgekommen sind.

Das neue Verhältniß der Pfarre ergiebt nun im Gegensatz des frühern die Fähigkeit der Viehhaltung, Wuke indessen zu berücksichtigen, daß die Vergleichung immer zweck⸗ widrig ausfallen würde, wenn die Frage dahin gestellt würde:

Kann die Pfarre jetzt 36 Kühe nach vorstehender reduktiben Berechnung auf ihren separirten Plänen unterhalten?

Denn es ist gewiß, daß die Pfarre niemals eine solche Häupterzahl erhalten hat, diese würden gar nicht untergebracht werden können, sie hat auch gewiß nie z. B. 18 Pferde, sondern nur höchstens 4 gehabt, und eben so wenig so viel Kühe und Schweine, daher jene Stückzahl nicht ein ökonomisches Erforderniß, sondern nur den Maaßstab für die Größe der Trift⸗Befugniß andeutet. Von dieser Seite betrachtet, erscheint aber die Trift⸗Berechtigung ganz gegen alle wirthschaftlichen Grundsätze, und wenn sie so in dem angegebenen Maaße ausgeüͤbt worden, so geschah es nur, um den bei allen Ge⸗ meinheiten herrschenden Grundsatz geltend zu machen: daß man sich von seinem Rechte nichts vergeben müsse, wie auch dem wirthschaftlichen Irrthume getreu: daß es bei der Viehhaltung nur auf die Häupterzahl ankomme. Mit Bezug auf die Weide, die einem Haupte Vieh nach dem frühern Verhältniß mit 7 Morgen zu Theil wurde, und bei der Kleinheit des Viehes ist man ökonomisch berechtigt, jene St ückzahl von 56 Haupt auf 30 zu reduciren, und darunter solches Vieh anzunehmen, wie es in grö⸗ ßern Wirthschaften gehalten wird. Diese 30 Stöck würden zerfallen

in 2 Pferde 3 Kühe 6 Ochsen 9 10 Kühe 16 30 Kühe und diese würden, wenn 12. Ackerweide vom Total zur ersten Klasse reducirt gerechnet wird, an Ackerweide 11 Morgen 48 ◻Ruthen

und anderer Weide erster Klasse 49

Summa 60 Morgen 48 ◻Ruthen, folglich jedes Haupt an 2 Morgen Weide der ersten Klasse haben. Hiergegen könnte zwar eingewendet werden, daß dann keine Schaafe gehalten werden, es sind aber die Schaafe hierunter schon reduktive mit begriffen, und es hängt von Einrichtung der Wirthschaft ab, in wiefern man Schaafe halten, und den Rindviehstand vermindern will. Etwas bedeutendes kann es mit den Schaafen in einer so kleinen Wirthschaft immer nicht werden, da es nicht der Mühe lohnen würde, deshalb einen besondern

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