Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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an der Heegewiese kommt wirklich auf 6 Morgen. Der Ackerbesitz der Pfarre beträgt 196 Morgen Fläche, der eines Bauern durchschnittsmäßig 95 Morgen 83 ◻Ruthen, der eines Kossäten 44 Morgen 1214 U◻Ruthen, die Pfarre hat also soviel Acker als 2 Bauern, und es ist daher Kommissarius der Meinung gewesen, der der Pfarre noch überdies bei der Hütung zugelegte eine Kossäten-Antheil, werde ihr in Betracht des Zehenten bewilliget seyn, ein Umstand, der sich folglich auch sonst gar nicht erklären ließe, denn, sollte bei einer solchen Befugniß, nämlich zu 2 Bauern und 1 Kossäten auch noch das Prinzip der Durchwinterung hinzufüglich und mit Heranziehung des Rauhzehenten in Anwendung kommen, so würde die Pfarre zum enormen Nachtheil der Gemeine im Vortheil seyn. Der Herr Pfarrer hat auch für seine Behauptung weder schriftliche Beweise, noch das wirkliche Vorhandengewesenseyn eines höhern Vieh standes, als von der Gemeine zugestanden, nachweisen können, weshalb man geglaubt hat, die Sache nicht zu einer richterlichen Entscheidung einleiten zu müssen, weil ein gütliches Abkommen vortheilhafter für die Pfarre schien.

Da nun der von der Separation im Jahre 1775 angenommene Grundsatz:

daß die Pfarre soviel Vieh halten könne als 2 Bauern und 1 Kossät, bisher als

feststehend unter den Interessenten gegolten hat, und das gegenseitige:

daß die Anzahl des Viehes der Pfarre jetzt erst nach dem Prinzip der Durchwin terung ausgemittelt und festgestellt werden müsse,

ein neues bisher nicht stattgehabtes Verhäktniß herbei führen mässr, so könnte auch der erstere um so mehr in Anwendung verbleiben, als die Pfarre bisher immer nar demselben gehandelt, den letztern aber nie geltend gemacht hatte. Gegenwärtig kommt es nur darauf an, darzuthun:

ob die Pfarre für ihren zeitherigen Viehstand durch die vergleichungsweise gesche

hene Abfindung ausreichend abgefunden worden ist? Der zeitherige Viehstand war nun für die Pfarre folgender: Nach der Ordnung vom 17. März 1792 Fol. 100 der Dienstregulirungs⸗Akten kann ein Bauer hüten: 5 Pferde und meinjähriges Fohlen 10 Haupt Rindvieh und unbestimmte Spänkälber 36 alte Schaafe und die fallenden Lämmer, überdies 5 Schweine und 20 junge Gänse.

Ein Kossät kann 3 Pferde und 5 Haupt Rindvieh, 18 Schaafe und die Lämmer davon, 20 junge Gänse und 5 Schweine halten.

Ein Pferd wird einem Haupt Rindvieh gleich gerechnet, und 10 Schaafe für 1Haupt Rind vieh.