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— 17—. gebe,„„ AWe 18 sie um so weniger Zugvieh in die Gemeine⸗Nachtkoppel jagen, und in letzte wurde 1—— ihm verstattet, so viel Vieh einzutreiben, als auf einen Bauer und einen Kossäten ö uUld
(der Dorfordnung gemäß) fällt, da diese beide letztere Festsetzungen sich auf den ssch Inhalt des Separations-Rezesses zwischen Herrschaft und Gemeine, vom 30.
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e April 1775 H. 20. gründen, so scheint zu folgen, daß der Verfasser des erst im Jahre
wieder 1789 errichteten Urbarii nicht gehörig unterrichtet gewesen, wenn er in dem Titel
kann vom Einkommen der Pfarre sub 6. sagt: die Anzahl des Viehes des Predigers richte
, so sich nach der Durchwinterung. Uebrigens hat die Pfarre von der Feldmark den
Zbie⸗ Rauhzehent zur Zosten Mandel von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchwei— zen, nicht aber von den Erbsen zu erheben, von dem zehentbaren Lande eines jeden
Gren⸗ Wirthes der 15 Bauern und 6 Kossäten gehen aber für jeden 3 Morgen ab, die
ringer er als privative Kleverkoppel gebrauche, auch sind Wörden und Garten zehentfrei.
Theil Bei Einleitung des Separations-Verfahrens und Ausmittelung der Theilnehmungs—
alten⸗ Rechte der Interessenten an der gemeinen Weide, geriethen die Pfarre und Gemeine
sey, mit einander in Streit. Die Pfarre behauptete, sie sey in Ansehung der Zahl des
er für zu hütenden Viehes keiner Einschränkung unterworfen, ihr Viehstand müßte mit
en zu Bezug auf den Garbenzehent nach dem Prinzip der Durchwinterung regulirt wer— ö
„ die den. Die Gemeine entgegnete hierauf: daß diesem nicht also sey, denn aus der x
ninen, Einrichtung die bei Gelegenheit der Separation und der Heegewiese(wie oben ge—
Siyne meldet) getroffen worden, wo nämlich dem Prediger zuvörderst ein Bauernantheil mit 6 Morgen als Nachtkoppel und an dem communen Theil dieses Revieres soviel Triftberechtigung zugestanden worden sey, als einem Bauer und einem Kossäten zu⸗ ö komme, gehe hervor, daß die Pfarre bei der Weiderei soviel Befugniß habe, als 2 Bauern und 1 Kossäte(nach der Weideordnung); ferner könne der Garbenzehent ö nicht in Rechnung kommen, und dadurch die Viehhaltung zum Nachtheil der übri—
gen Interessenten nicht vermehrt werden, die Stückzahl des Viehes, welches der ö
—. Prediger halten könne, gründe sich vielmehr anf den Bestand seines Ackers und sei⸗
it ner Wiesen, den Zehent bekomme er aber als Gehalt.
hlich Kommissarius fand sich veranlaßt, die Rechts-Ansprüche beider Theile um so
und mehr durch Vergleich zu schlichten, als es das Ansehen hat, daß die Forderungen
ischen der Gemeine überwiegender sind, als die der Pfarre. Letztere hat zwar die Bestim—
Inte⸗ mungen des Landrechts“) und des Urbarü für sich, allein es ist höchst wahrschein—
ᷣst des lich, daß im Jahr 1775 die Rechte der Pfarre definitiv nach der Behauptung der
Norg. Bauern festgesetzt worden, und daß der Verfasser des Urbarü den Separations⸗
Rezeß in diesen Punkten nicht gehörig berücksichtigt hat. Der Antheil eines Bauern
„daß ů
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) Bei Gründung dieser Befugnisse im Jahre 1))5 und 1799 war das allg. Landrecht noch nicht publieirt,
Haltär und es scheint also auch in dieser Rücksicht die Sache nur nach Inhalt jener Dokumente genommen werden
zu können II. Abtheilung. 154


