Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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17. gebe, AWe 18 sie um so weniger Zugvieh in die Gemeine⸗Nachtkoppel jagen, und in letzte wurde 1 ihm verstattet, so viel Vieh einzutreiben, als auf einen Bauer und einen Kossäten ö uUld

(der Dorfordnung gemäß) fällt, da diese beide letztere Festsetzungen sich auf den ssch Inhalt des Separations-Rezesses zwischen Herrschaft und Gemeine, vom 30.

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e April 1775 H. 20. gründen, so scheint zu folgen, daß der Verfasser des erst im Jahre

wieder 1789 errichteten Urbarii nicht gehörig unterrichtet gewesen, wenn er in dem Titel

kann vom Einkommen der Pfarre sub 6. sagt: die Anzahl des Viehes des Predigers richte

, so sich nach der Durchwinterung. Uebrigens hat die Pfarre von der Feldmark den

Zbie⸗ Rauhzehent zur Zosten Mandel von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchwei zen, nicht aber von den Erbsen zu erheben, von dem zehentbaren Lande eines jeden

Gren⸗ Wirthes der 15 Bauern und 6 Kossäten gehen aber für jeden 3 Morgen ab, die

ringer er als privative Kleverkoppel gebrauche, auch sind Wörden und Garten zehentfrei.

Theil Bei Einleitung des Separations-Verfahrens und Ausmittelung der Theilnehmungs

alten⸗ Rechte der Interessenten an der gemeinen Weide, geriethen die Pfarre und Gemeine

sey, mit einander in Streit. Die Pfarre behauptete, sie sey in Ansehung der Zahl des

er für zu hütenden Viehes keiner Einschränkung unterworfen, ihr Viehstand müßte mit

en zu Bezug auf den Garbenzehent nach dem Prinzip der Durchwinterung regulirt wer ö

die den. Die Gemeine entgegnete hierauf: daß diesem nicht also sey, denn aus der x

ninen, Einrichtung die bei Gelegenheit der Separation und der Heegewiese(wie oben ge

Siyne meldet) getroffen worden, wo nämlich dem Prediger zuvörderst ein Bauernantheil mit 6 Morgen als Nachtkoppel und an dem communen Theil dieses Revieres soviel Triftberechtigung zugestanden worden sey, als einem Bauer und einem Kossäten zu⸗ ö komme, gehe hervor, daß die Pfarre bei der Weiderei soviel Befugniß habe, als 2 Bauern und 1 Kossäte(nach der Weideordnung); ferner könne der Garbenzehent ö nicht in Rechnung kommen, und dadurch die Viehhaltung zum Nachtheil der übri

gen Interessenten nicht vermehrt werden, die Stückzahl des Viehes, welches der ö

. Prediger halten könne, gründe sich vielmehr anf den Bestand seines Ackers und sei⸗

it ner Wiesen, den Zehent bekomme er aber als Gehalt.

hlich Kommissarius fand sich veranlaßt, die Rechts-Ansprüche beider Theile um so

und mehr durch Vergleich zu schlichten, als es das Ansehen hat, daß die Forderungen

ischen der Gemeine überwiegender sind, als die der Pfarre. Letztere hat zwar die Bestim

Inte⸗ mungen des Landrechts) und des Urbarü für sich, allein es ist höchst wahrschein

ᷣst des lich, daß im Jahr 1775 die Rechte der Pfarre definitiv nach der Behauptung der

Norg. Bauern festgesetzt worden, und daß der Verfasser des Urbarü den Separations⸗

Rezeß in diesen Punkten nicht gehörig berücksichtigt hat. Der Antheil eines Bauern

daß ů

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) Bei Gründung dieser Befugnisse im Jahre 1))5 und 1799 war das allg. Landrecht noch nicht publieirt,

Haltär und es scheint also auch in dieser Rücksicht die Sache nur nach Inhalt jener Dokumente genommen werden

zu können II. Abtheilung. 154