Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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daß man hosse, diesen Eifer auf allen Punkten zu finden, wo es Schwierigkeiten zu lösen gebe, und daß endlich das Bemühen wahrer Patrioten hierauf gewiß werde gerichtet werden!)

Die Menschen, wie sie nun einmal sind, mögen gar zu gern mit einander hadern, und um Kleinigkeiten streiten; entweder gehen sie von einem Extrem zum andern und schaden sich selbst, oder sie streiten um ein Paar Ruthen breites Land, und wenden große Kosten an dicke Prozeßakten, sie sparen einen Pfennig und werfen die Thaler weg, und schaden sich wieder selbst. Der Staat, die Gesetzgebung als höchstes sichtbares moralisches Grund-Prinzip, kann nur das Wohl des Ganzen wollen, und wenn es sich so ausspricht, wie wir eben gesehen, so ist es groß und verdienstlich, in diesem Geiste zu wirken, und nicht beizutragen, daß die Zwie tracht, Ränke- und Prozeßsucht an seine Stelle trete.

Wenn man also dahin wirken kann, einen Gegenstand innerhalb seiner ökonomischen Gren- zen zu erhalten und zu behandeln, und es nicht dahin kommen zu lassen, daß um geringer rechtlicher Zweifel und Bedenklichkeiten willen, die am Ende doch nur einen geringen Theil des wahren Werths betreffen, ein weitläuftiger kostspieliger, den Gang des Ganzen aufhalten⸗ der Prozeß entstehe, so hat man seinerseits genug gethan. Daß, und wie dies möglich sey, zeigt sich in unzähligen Fällen, die wir nicht alle anführen können; wir halten es daher für angemessen, zur Einsicht angehender junger Geschäftsmänner hierbei eine Relation folgen zu lassen, woraus sich nebst manchen andern Sachen, auch eine solche gütliche Beilegung, die wirklich eingetreten ist, beispielsweise ergiebt, und wonach wird beurtheilt werden können, velche Art von instruktiver Verhandlungen der Verfasser vorhin bezeichnet und im Sinne gehabt hat.

Ausführliches Gutachten über die Ab⸗ indung der Pfarre zu N. N. wegen der Hütung, und über die Hinlänglichkeit dieser Absindung, in Bezug auf die Ge⸗

rechtsame der Pfarre. Der zeitige Pfarrer zu N. N. trug bei Gelegenheit der Dienstaufhebung in die sem Dorfe unterm 6. Januar 1816 auf Spezial⸗Separation der Pfarrländereien an, welche bis jetzt im Gemenge mit den Gemeine⸗ ändereien lagen. Hinsichtlich der Pfarrgerechtsame nahm der Provokant Bezug auf das dortige Urbarium und das Vermessungs-Register, welches letztere von der frühern Separation zwischen Herrschaft und Gemeine vorhanden ist, und als anwendbar von sämmtlichen Inte⸗ ressenten befunden wurde. Nach Inhalt jener Dokumente, und zwar zuvörderst des Urbarii vom 26. Deebr. 1789 besitzet diese Pfarre 31 Hufe Landes, und 25 Morg. 136 ◻Ruthen Wiesen, ferner wurden der Pfarre bei Gelegenheit jener Separation 6 Morgen privativer Antheil an der sogenannten Heegewiese dafür bewilligt, daß * sie

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) Ueber die, den Oekonomie Kommissarien aufgelegten Verpflichtungen, spricht sich auch das Landkultur⸗ Edikt vom 14. September 1811.§. 44 in demselben Geiste aus.

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