Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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Kommissario zu instruiren. Im vorliegenden Falle, z. B. wo Dienstregulirung und Separa⸗ tion mit einander verbunden sind, und gleichzeitig bearbeitet werden, würde der Oekonomie Kommissarius diese Instruktion wahrscheinlich vor sich ziehen können, indessen ist hierzu nie mals zu rathen, indem es etwas misliches für einen Oekonomen ist, sich auf ein ihm ganz fremdes Geschäft einzulassen, für welches er eigentlich doch, wenn er sich auch noch so gut darauf verstände, nicht öffentlich beglaubigt ist, und wozu ihm die nöthige Autorität ermangelt.

Offenbar muß man hierbei die Fälle sehr genau unterscheiden, wo es auf Erledigung blo⸗ ßer Rechtsfragen und auf das Gewicht, welches einem bestehenden, klar dargethanen Rechte

beiliegt, ankommt, und wo gegentheils der Streit aus unrichtigen, verwörrenen ökonomischen

Ansichten, falscher Beurtheilung der Nutzungsarten, oder Mangel an Einsicht in das ökono mische Rechnungswesen und dergleichen entstanden ist. Im letzteren Falle kann der Oekonomie Kommissarius allerdings die Hauptsache zur Aufklärung und Erledigung des Streites beitra gen, und sogar eine Art von Instruktion einleiten, welche endlich mit seinem Gutachten ab schließt, und dann, wenn sie nicht zur gütlichen Einigung führt, den künftigen Richter doch ganz in den Stand setzt, die Sache genau zu übersehen, und also das Verfahren bedeutend abzukürzen.

Eine solche Art von Instruktion, wie wir eben vorstehend bezeichnet haben, kann oft vor⸗ kommen und von Nutzen seyn, und daher muß man sich klar bewußt seyn, worauf es dabei ankommt, und wie man dabei verfahren muß.

Die Instruktion streitiger Punkte ist eigentlich eine gerichtliche, an bestimmte Formen ge bundene Handlung, welche zum Zweck hat, die zur Sprache kommenden Forderüngen des ei⸗ nen Theiles auszumitteln, aufzuklären und die Beweise darüber zu erfordern, und den Geg ner deshalb mit seinen Einwendungen und Gegenbeweisen zu vernehmen, am Ende das Be⸗ wiesene von demjenigen was unerwiesen, und folglich unklar geblieben, abzusondern, und nun den ganzen Thatbestand mit den Beweisen, Gegenbeweisen und übrig gebliebenen Zweifeln klar darzustellen, so, daß ein richterlicher Spruch erfolgen kann. Wenn dies alles der Form nach auch von einem Oekonomen bewirkt werden könnte, so stehet doch nicht zu erwarten, daß er Rechtskenntnisse genug besitzen werde, Beweise aller Art, durch Urkunden, Zeugen u. s. w. ge⸗ hörig zu prüfen und zu würdigen, und daher bleibt diese Handlung immer unvollständig, un wird in der Regel vervorfen. Aus diesem Grunde ist es angemessen, daß der Oekonomie Kommissarius sich innerhalb der Grenzen hält, wo er vermöge seines Standes, seiner Wis⸗ senschaft und seiner Stellung hingewiesen ist, da wird er immer noch vorzüglich nützlich seyn können, besonders dadurch, daß er sich bemüht, Streitigkeiten, besonders unnütze, zu vermeiden, und die Partheien auf den Weg zu führen, der ihrem Vortheile am angemessensten ist, als dann wird er auch stets im Geist des erlauchten Gesetzgebers wirken, welcher am Schlusse des Edikts vom 14. September 1811. sich dahin ausspricht: daß der Eifer Gutes zu wirken, hier ein großes und freies Feld habe, und daß das allgemeinste Interesse auf selbiges hinrufe,

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