Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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bekanntlich keine Schwierigkeiten, und man hat dabei nur, wie immer bei Berechnungen, um eine Einheit zu erhalten, die verschiedenen Viehgattungen auf eine, gewöhnlich auf Kühe, zu reduziren, wozu die Sätze Abth. J. Pag. 210 ernangegeben sind, über deren Anwendbar keit sich die Interessenten jedoch erklären müssen.

Der Durchwinterungssatz ist übrigens ein gesetzliches Auskunftsmittel über die Höhe des Viehstandes, da, wo dieselbe zweifelhaft oder streitig ist, und wird durch die Vorschriften des allg. Landrechts Theil J. Tit. 22.§. 90 92. begründet. Seine Anwendung kann aber, wie sich schon von selbst verstehet, immer nur für die Grundstücke der zu separirenden Feldmark und deren rechtliches Zubehör statt finden, und folglich kommen andere Futterzuflüsse hierbei gar nicht in Beträcht. §. 4.

Vorkommende Sireitigkeiten.

Bisher haben wir die Einleitung der Sache betrachtet, und uns mit möglichster Genauig keit von allem zu unterrichten gesucht, und hierbei ist zur Zeit noch von keinem Theile ein Widerspruch eingetreten. Dieser liegt aber oft dennoch schon in der Sache, und tritt bei wei terem Verfahren nothwendig hervor. Gehen wir auf das§. 2. aufgestellte Beispiel zurück, so finden wir, daß die Bauern wenig Wiesen haben, die zu ihren Höfen gehören, die mehresten Wiesen, die sie und ihre Vorfahren benutzten, gehören dem Fiskus, dem sie dafür einen Zins geben, oder eigentlich eine Zeitpacht. Es ist dieser Umstand in jenem Informations-Protokolle noch keinesweges gehörig ausgemittelt, und zwar der Ausdruck Zeitpacht gebraucht, aber es steht dennoch besonders von den Dienstbauern zu erwarten, daß sie diese Wiesen nicht so mit gutem Willen abtreten werden, da bekannt ist, daß solche seit Jahrhunderten vielleicht bei den Höfen genutzt worden. Da nun die Frage kommen muß, ob die Durchwinterungs-Berechnung auch auf den Heugewinn mit auszudehnen sey, und dies von Seiten des Fiskus offenbar ver neint werden wird, so folgt von selbst, daß das Rechtsverhältniß jener Wiesen streitig wird, und näher festgestellt werden muß.

Ferner kann bei diesem Beispiele in Frage kommen, ob die Waldweide gegen Entsagung des davon zu gebenden Hafers aufgehoben werden könne, denn auch dieses ist nur ein bloßes Miethen der Weide, wiewohl auch langjährig ausgeübt, existirt darüber so wenig ein schrift licher Vertrag, als über den Wiesenbesitz.

Es kommt darauf an, ob Aussicht vorhanden über dergleichen Umstände gütlicherweise hinweg zu kommen, um die Hauptsache ferner ungestört nach ökonomischen Grundsätzen ver folgen und behandeln zu können; desfalls angewendete Bemühungen haben sehr oft einen gu⸗ ten Erfolg, häusig aber auch keinen, und alsdann gehet die Sache zur rechtlichen Entscheidung.

Instruktion Den Fall angenommen, daß einzelne Punkte streitig bleiben, und daß solche nur durch 2 eine richterliche Entscheidung abgemacht werden können, muß die Instruktion der Streitpunkte zuvor erfolgen. Diese liegt nach den Vorschriften der Gerichts-Ordnung einem zum Richter amt verpflichteten Justiz-Beamten ob; nach der Verordnung vom 20. Januar 1817§. 106. sind die zum Ressort der General-Kommissionen gehörigen Streitigkeiten vom Oekonomie

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