Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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Die Wiesen beim Dorfe sind überwässert und quellig, daher saures Gras.

Durch diese vorstehenden Verhandlungen und Ausmittelungen, welche schicklich z uden Ak ten zu notiren, wird man nun schon in den Stand gesetzt seyn, sich eine richtige ökonomische Ansicht von der ganzen Dorfschaft, Feldmark und Wirthschafts-Umständen zu verschaffen.

Wenn man die natürlichen Kulturmittel, d. h. die vorhandenen Wiesen und Weidereviere, die bestehende Ackereintheilung und die Entfernungen von den Wirthschaftshöfen in Erwägung zieht, so sieht man schon, daß davon nicht viel guter Erfolg zu hoffen ist, noch precairer wird die Stellung der Wirthe dadurch, daß sie ihre Wiesen nur zeitpachtweise von einem Jahre zum andern, also keinesweges gewiß besitzen, daß der Garbenzehent ihre Futtermittel verrin gert, daß ihre Rindvieh-Nutzung wegen der weiten Triften und schlechten Weidegrundes nicht von Bedeutung ist, und den Dünger nicht vermehren kann; endlich sehen wir, daß, wenn ein Wirth 6 7 Pferde auf 100 Morgen Acker halten muß, diese Pferde entweder schlecht, oder der Arbeit sehr viel seyn müsse; es findet sich aber, daß beides wahr ist, und daß man haupt sächlich der weitbelegenen Wiesen willen, viel Pferde hält, welche dann dabei durch den Wei degang bei Kräften erhalten werden sollen; da sie die Weide noch mit vielem andern Vieh theilen müssen, so folgt von selbst, daß, wie auch der Augenschein lehrt, die Ackerkultur, wo nicht ganz schlecht, doch unglaublich mühsam, und für den guten Boden nur schlecht rentirend ausfallen müsse.

Wir begnügen uns zum Zwecke der Information dies Bild hier entworfen zu haben, und werden in der Folge Gelegenheit haben, darauf zurückzukommen.

L.. Von Ausmittelung und Feststellung der Viehstande nach dem Grundsatze der Durchwinterung.

In jeder Wirthschaft richtet sich die Summe des Gespann- und Nutzviehes nach der Größe der Besizungen an Aeckern, Wiesen, Weide-Revieren und bestehenden aktiven und pas siven Servituten. In Dorf-, und auch mehrentheils in Stadt-Gemeinen existirt selten eine Trift- und Viehordnung, welche bestimmt, wieviel Vieh und von welchen Gattungen ein je⸗ der Einwohner hüten könne, und in welcher Ordnung und Folge es des bessern Rutzens we gen gehütet werden solle, daher thut in der Regel ein jeder was er kann und will. Dieser Grundsatz, oder vielmehr diese Unordnung, kann nicht in Betracht kommen, sobald die Rede von Separation und Aufhebung der Gemeinschaft ist, denn eine lange Erfahrung hat gelehrt, daß hierbei die feste Grundlage ermangelt, und daher allen Streitigkeiten und Leidenschaften Thür und Thor geöffnet wird, wenn man auf den vorgefundenen Viehstand eingehen wollte, weil hier, bei gewöhnlicher Gleichheit des Besitzstandes und der Rechte, der. Geldreiche vor dem Armen ein großes Uebergewicht erlangen, und Misbräuche der einzelnen nur zur Unterdrük⸗ kung und Verletzung des Rechtes der übrigen führen würden.

Da man nun weiß, daß beim Ackerbau immer von diesem ausgegangen werden muß, wenn man bestimmen will, welcher Viehstand gehalten werden kann, weil erst die Arbeit, folglich die Zahl des Gespannviehes, veranschlagt werden muß, die der Acker erfordert, ehe

Wiesen beim

Dorfe.