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zahl des Viehes aufgebracht. Dies Forst-Revier besteht aus allerhand gemischten Holz⸗ arten, und ist 4 Meilen vom Dorfe entfernt;—
b. auf dem gegen Abend belegenen Königl. Forst-Reviere Goldberge 2 Meile vom Dorfe, einem Kiehnen-Revier. Von diesem Reviere sind jedoch die Kühe der Freibauern aus— geschlossen.
Wie groß die Forst⸗Reviere sind, darüber können die Interessenten keine Auskunft ge⸗ ben, und stehe dahin, ob sich bei dem Forstamte eine Charte davon vorfinde. Eine Vieh- und Trifftordnung existirt hier überall nicht, sondern jeder Wirth treibt so viel Vieh auf, als er hat oder ernähren kann, und dies gilt ebenfalls von den Büdnern, dem Schmidt und Schulhalter.
Die Hirtenwohnungen, deren drei, jedoch in einem Häuse sind, nebst denen dahinter bele— genen Gärten, sind ein Eigenthum der ganzen Gemeine, und für Rechnung derselben stets im Stande erhalten worden. ö Servituten und Grundgerechtigkeiten Fremder existiren in Bezug auf die Feldmark nicht, 4. Servituten und nur blos das Amt hat ein Mithütungsrecht wie bei 3 bemerkt worden, auch hat nie— 8ceiiieiten. mand sonst ein Mithütungsrecht in den Forst-Revieren. Dagegen sind die Wiesen, welche die Inhaber von dem Königl. Fiscus gepachtet haben, und welche sehr zerstreut und mitunter 2 Meilen weit entfernt liegen, dem Abhütungsrechte derjenigen Gemeinen unterworfen, in deren Nähe sie belegen sind, und zwar wird die Hütung im Frühjahr und Herbst ausgeübt, welches den Heungewinn bedeutend vermindert. Da diese Wiesen kein Gegenstand der Separation feyn können, so genügt es, deren Be⸗ trag und Lage aus dem vorgelegten Amts⸗Register einzusehen.
Oeffentliche Abgaben. Ihr Betrag wurde von den Dorfgerichten durch Vorlegung eines z Oefentliche gedruckten landräthlichen Verzeichnisses glaubhaft nachgewiesen, und solches in Abschrift zu Abgaben. den Akten genommen. é
Kommunalabgaben. Außer dem bereits bei 3. à4. angemerkten Weidehafer, wird dem Amte 6Kommunal⸗ N. R. 40 Rthlr. dafür bezahlt, daß dasselbe sein Hütungsrecht mit der Schäferei auf der hie— E sigen Feldmark aufgegeben hat, diese Summe wird nach dem Landbesitze aufgebracht, und ist durch den Rezeß§. 15. festgesetzt. Die im ällg. Landrechte Th. 2. Tit. 7.§. 37. verzeichne⸗ ten Kommunal⸗Verpflichtungen, welche den Interessenten vorgelesen sind, existiren auch hier mit der Ausnahme, daß die Schmiede ein Eigenthum des Schmiedes ist, und daß die Anschaf⸗ fung und Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften vom Amte, der Kirche und Gemeine zu gleichen Theilen bewirkt wird.
Nach Inhalt des hierbei im Original vom Herrn Beamten vorgelegten Dienstreglements 7. Die gutsberr⸗ vom 16. October 1806, welches die Dienenden anerkennen, leistet jeder derselben dem hiesigen Waenht der 18 Arate zu hiesiger Amtsfeldmark jährlich 60 Gespanntage mit 2 Pferden zu allen Feldarbei⸗Denstbauern. ten, in der Regel wöchentlich nicht über 3 Tage, und zum Kornverfahren in einer Entfernung von 4 Meilen, ingleichen 50 Frauentage. Die Ladung an Getreide zum Verkauf ist 12 Schef⸗
fel Roggen oder Gerste, 9 Scheffel Weizen oder Erbsen, oder 15 Scheffel Hafer, und für eine
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