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solche Reisefuhre werden 3 Gespanntage im Hofedienst abgerechnet. In Gelde wird gegeben on jedem Dienenden jährlich 4 ethl. 77 Gr. 6 Pf. altes Dienstgeld, 6 Gr. Schweinezehent 4 Gr. Hünergeld, 8 Gr. Kälberzehent, 12 Gr. für eine Gans. An Natural-Abgaben 104 Scheffel Roggen, 62 Scheffel Gerste, 103 Scheffel Hafer. Die Hofwehrstücke jeden Wirthes sind in dem Dienst-Reglement verzeichnet. zmmgen ides Das Dominium ist verpflichtet, die Höfe der 16 Wirthe beim Veralten der Gebände oder Dominii ge⸗ bei einem Brande neu aufbauen zu lassen für seine eigne Kosten, jedoch muß der Wirth Juh⸗
Rendeß. Die⸗ren und Handarbeit dabei leisten, auch die Erhaltung in baulichen Würden liegt dem Dominio ob.
Wenn ein Hof ganz abbrennt, so erhebt das Dominium zwar die Feuer-Kassengelder, deren Beiträge der Bauer zu leisten hat, es hat aber dagegen dem Abgebrannten eine drei⸗ jährige Remission aller Dienste und Abgaben, mit Ausnahme des kleinen Zehenten, zu erthei— len. Wenn blos das Wohnhaus abbrennt, so ist die Remission nur auf 15 Jahr, und beim
loßen Abbrennen der Scheune nur auf 1 Jahr festzusetzen. Gleicher Erlaß erfolgt bei noth— wendigen Neubauten.
In den Königlichen Forsten haben sie Befugniß, ihren Bedarf an Raff- und Leseholz, gegen Bezahlung von jahrlich 12 Gr. für jedes Revier, aus welchem sie es holen, zu beziehen.
9. Abgaben Jeder Ackerwirth ohne Ausnahme giebt dem Prediger den Garbenzehent zur Zosten Man⸗
an den Predi⸗ ö ö— ger u. Küster del von allen Halmfrüchten, und von den Erbsen pro Fuder 2 Bund.
Der Küster erhält von jedem Bauer 14 Scheffel Roggen, und vom Kossäten 3 Scheffel. Auf besonderes Befragen des Kommissarii geben die bäuerlichen Wirthe an: daß jeder Bauer 6— 7 Pferde aber keine Ochsen halte, ferner 4— 5 Kühe und 20— 30 Schaafe. Die Kos— säten haben dagegen 2 Pferde, 2 Kühe und 10— 15 Schaafe. Sämmtliches Vieh wird im Sommer auf die erwähnten Weide-Reviere getrieben. Die Büdner und der Schulhalter, welche das Futter kaufen müssen, treiben in der Regel eine Kuh und ein Schwein, jeder Bauer hält in unbestimmter Zahl auch Schweine und Gänse, welche auf dem Acker gehütet werden.
Weiter wurde für jetzt nichts auszumitteln befunden; sämmtliche Interessenten gestehen sich diese von ihnen gemeinschaftlich angegebenen und nachgewiesenen Gemeinschaftsrechte zu, und waltet darüber kein Streit ob. Der Herr Beamte erkläret dasselbe in Absicht der dem Amte zu leistenden Dienste und Abgaben, und der von diesem, den 16 Dienstbauern zu ge— währenden Unterstützungen.
Der Herr Prediger und der Schulhalter erkennen an, daß ihre Rechte und Befugnisse, besonders auch die ihnen zukommenden Abgaben, richtig angegeben und ausgemittelt wären, übrigens aber sey die Viehhaltung der Pfarre nicht bestimmt und richte sich nach dem Acker— besitz, dem Heugewinn von Zeitpachtwiesen, und dem Rauhzehent, daher die Feststellung sei⸗ ner Hütungsbefugniß nach dem Grundsatze der Durchwinterung werde erfolgen müssen, wel⸗ ches letztere die Gemeine als richtig anerkennt und zugestehet, und der Kommission das wei⸗ terere überläst. Die Provokanten haben in ihrer Provokation bereits angetragen: daß der Pfarre und dem Krüger, jedem ein spezieller Ackerplan angewiesen werden möge, die 7 Frei⸗
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