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Verhältnisse bereits regulirt, und sich dieserhalb durch den Rezeß und ihre Verschreibun— gen legitimirt haben.
Ferner nachstehende Weideberechtigte:
59. der hiesige Schulhalter Friedrich Balthasar;
60. der Schmidt Gottlieb Haße, Verschreibung vom 1. August 1819.
61. der Büdner August Keßel,—— vom 10. September 1807.
62. der Büdner Christian Siegesmund, Verschreibung vom 1. November 1811. Endlich erschien auch der zum Dienst-Regulirungsakt bevollmächtigte Mandatarius fisci der hiesige Königl. Oberamtmann Herr N. N., Generalpächter des hiesigen Amtes, zu welchem obige 16 Dienstbauern gewidmet sind.
Die Dienstbauern sind nach Inhält ihrer vorgelegten Hofbriefe Laßbauern und nur Nutznießer ihrer Höfe, welche bei Sterbefällen niemals zur Theilungsmasse gekommen, viel⸗ mehr wurde der Hof bei Erledigungen in der Regel dem ältesten Sohne des Verstorbenen vom Amte sammt der dabei befindlichen, mit verzeichneten Hofwehr, als ein herrschaftliches Laßgut übergeben; die Güter unterliegen daher den Vorschriften des Edikts vom 14. Sept. 1811 Abschnitt J.
2. Grund⸗ Provokanten der Separation gaben nunmehro auf Erfordern folgende fernere Auskunft besitz. über ihren Grundbesitz.
Sie producirten den Separations-Rezeß zwischen dem hiesigen Amt e und der ganzen Ge⸗ meine vom 2. October 1801. conf. den 24. Oetober e. a. nebst der dazu gehörigen Charte und Feldregister im Original, aus welchem die Besitzungen aller Interessenten nach Morgenzahl hervorgehen, mit Ausnahme der Wiesen, welche die Inhaber nur zeitpachtweise besitzen, und welche Dokumente auch die Provokaten anerkennen, und zeigen an, daß weder mit fremden Nachbarn, noch unter sich Grenzstreitigkeiten obwalteten. Die Dienstbauern besitzen ebenfalls jeder 14 Hufe Land, und jeder Kossäte 2 Hufe, und wird dieser Acker nach der Dreifelder⸗ Regel bewirthschaftet.
3. Theilneh⸗ Sämmtliche Interessenten der Gemeinschaft wirthschaften wie gesagt in drei Feldern, mungerechte. ohne besondere, etwa privilegirte, Beiländer zu haben. Sie üben die Ackerhütn e schaftlich aus, welche sie jedoch noch in der Art mit dem hiesigen Amte eheilen, daß letz⸗ teres nach§. 10. des Separations-Rezeßes befugt ist, mit seiner Schäferei von 800 280 im Oberfelde bis an derjenigen Linie zu hüten, welche auf der Charte angedeutet worden, und welcher Tractus etwa 3 dieses Feldes einnimmt, indessen ist dieses Hütungsrecht nicht aus— schließlich dem Amte allein beigelegt, sondern es ist hierin der Gemeine die Mithütung ebenfalls e worden; im Felde selbst ist dieser Hütungs⸗Tractus durch zwei Säunlen abgegrenzt. An beständiger Hütung besitzen sie unmittelbar beim Dorfe einen Upstall und ein Luch.
Das Aufhütun gsrecht hat die ganze Gemeine mit dem Amte auf folgenden fremden Grundstücken:
a. auf der hohen und niedern Königl. Forst bei N. N., dafür wird dem Forstamte jährlich ein Wispel Weidehafer entrichtet, und dieser von den Weideberechtigten nach der Kopf⸗
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