Teil eines Werkes 
2 (1822) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 2
Entstehung
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männer werden sie aber immer mit Nutzen einsehen und gebrauchen können, bis ein neuet Gesetz das formelle Verfähren näher bestimmt. H. 2. Von der Informations-Aufnahme.

In dem gut gemachten Anfange eines Geschäfts ist oft, wenn auch nicht immer, die Bürg schaft für dessen glücklichen Erfolg und Beendigung enthalten, und ein solcher guter Anfang ist immer dadurch gemacht, daß man eine recht vollständige Information über die Sache auf⸗ nimmt. Da es nichts zur Sache thut, ob man sich eine Separation mit oder ohne Dienst Regulirung denkt, so wollen wir hier die Sache so annehmen, als wären beide Geschäfte ver bunden, und in diesem Falle kommt es bei der Informations-Aufnahme auf folgende Gegen⸗ stände in der Regel vorzüglich an:

1. die Ausmittelung aller zur Sache gehörenden Interessenten;

2. die Berichtigung des Legitimationspunktes für jeden einzelnen);

3. die Ausmittelung der Grundbesitzungen jedes Interessenten durch vorzulegende Register und Charten, in Ermangelung derselben durch eine vorläufsige Anzeige der Aussaaten, des Einschnittes, des Heugewinnes, der Viehhaltung u. s. w. Richtigkeit der Grenzen;

4. die Ausmittelung der Art und Weise wie die Gemeinschafts-Rechte ausgeübt und genutzt werden, oder die Theilnehmungs-Rechte eines jeden an der gemeinschaftlichen Nutzung;

5. die Berechtigungen fremder Personen auf der Feldmark, und ob diese einseitig als eine Servitut, oder gegenseitig als eine Grundgerechtigkeit statt sinden, dergestalt, daß die Se⸗ paranten auch ähnliche Rechte auf der benachbarten Feldmark auszuüben befugt sind;

6. Ausmittelung sämmtlicher auf den Grundstücken haftenden öffentlichen Abgaben; 5. Ausmittelung der Kommunallasten und Abgaben; 3. Ausmittelung der gutsherrlichen Rechte, und der Verpflichtungen bäuerlicher Hofbesitzer

gegen den Gutsherrn Hofwehr.

Außer vorstehenden Hauptmomenten kommen auch noth diejenigen in Erwägung, welche Abth. J.§. 3 und 4. dieses Werkes verzeichnet sind, in sofern sie vorstehend nicht schon genannt worden. Es ist aber in der Regel nicht möglich, alle diese Gegenstände im ersten Termine aus der Erklärung der Interessenten genau kennen zu lernen, sondern man muß sich begnü⸗ gen, nur vorgenannte acht Hauptgegenstände gehörig auszumitteln und zu documentiren, und hiernächst das übrige durch nachherige Verne ng, und nach erfolgten nochmaligen Besichti gungen und Lokaluntersuchungen festzustellen, weil man nur auf diesem Wege unter Beizie⸗ hung der Interessenten alles genau ausmitteln kann.

Wir lassen hier, um aller Umschreibungen über diese Gegenstände überhoben zu seyn(die doch nur unvollständig ausfallen würden) eine solche Informations-Verhandlung im ganzen Umfange folgen, um angehende Geschäftsmänner desto eher in das Wesen der Sache ein⸗ zuführen: ͤ

) Verorduung vom 20. Juni 1817.§. gr.

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