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III.
Von der Separation oder dem eigentlichen Verfahren, die bestehenden land— baulichen gemeinschaftlichen Verhältnisse aufzuheben, und neue Verhältnisse jedes einzelnen bisherigen Interessenten, an Stelle jener zu begründen.
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9. 1.
Von der Provokation.
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Aces Separations-Verfahren grundet sich auf eine vorhergegangene Provokation oder Auffor⸗— derung desjenigen, der separirt seyn will, an denjenigen, der mit ihm in der Gemeinschaft lebt, ersterer heißt daher der Provokant, letzterer der Provokat. Da aber letzterer in der Regel nicht immer geneigt ist, der Aufforderung des ersteren zu genügen, so richtet der Provokant sein Gesuch an die bestellte obriakeitliche Bebörde, welche dem Provokaten solches, der vorge— schriebenen Form gemäß, bekannt macht, worauf dieser, den bestehenden Gesetzen zufolge, schul— dig ist, sich einzulassen.
Eine solche Provokation kann sich auf ein ganzes Landgut und alle seine Theile, oder blos auf ein einzelnes Grundstück desselben erstrecken, je nachdem der Gemeinschafts-Verband beschaffen ist. Auch bei einseitigen Belastungen, wo also eine eigentliche Gemeinschaft der Nutzung nicht existirt, ist die Provokation zuläßig, und der Belastete kann darauf antragen, daß solche aufgehoben werde. ö
Es ist der noch zu erwartenden Gemeinheitstheilungs-Ordnung vorbehalten, über die Bedingungen näher zu bestimmen, unter welchen der Antrag auf Gemeinheits-Theilung zuläßig seyn soll; indessen ist durch die Königl. Verordnung vom 20. Juni 1827 F. 102., Gesetzsamm⸗ lung No. 12. 430. schon vorläusig bestimmt, daß bei vorfallenden Dienst-Regulirungen der Antrag auf Separation allen Theilen, sogar den mitberechtigten Feldnachbaren und den Be— rechtigten von Grundgerechtigkeiten freistehen solle.
Die Vorschriften über das formelle Verfahren sind in der Gerichts⸗-Ordnung und dem Landrechte enthalten, indessen sind diejenigen Vorschriften hiermit sehr verwandt, welche das oben genannte Edikt im zweiten Abschnitt§. 68. u. f. aufstellt. Sie beziehen sich zwar nur auf das Verfahren bei bäuerlichen Regulirungen und damit verbundenen Gemeinheits-Theilungen, kommen aber im wesentlichen der Sache weit näher, als jene Bestimmungen des Landrechts und der Gerichts-Ordnung, weil sie tiefer in die ökonomischen Verhältnisse eindringen; und daher werden wir auf diese Verordnung oft hinzudeuten Anlaß haben; angehende Geschäfts—


