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Unterschied der Fälle, ob dieselben gleich völlig auseinander gesetzt verden, oder die Besitzer die bisher bestandene Gemeinheit fortsetzen wollen, darauf zu halten, daß vermöge der neuen Eintheilung die auseinandergesetzten Grundstücke, den Zwecken der Auseinandersetzung gemäß, sogleich benutzt, und letztere auch bei den noch in Gemeinheit verbleibenden Grundstücken der— einst, wenn sich die Theilnehmer zu deren Aufhebung entschließen, ohne große Schwierigkeit, und insbesondere möglichst ohne neuen Umtausch der Ländereien erreicht werden können. Sie müssen nicht nur ihre Vermittelung einlegen, daß die möglichst vollkommensten Plan-Lagen und deren schickliche Verbindung durch Wege und Triften in Vorschlag kommen, die Theilneh— mer zu deren gütlicher Annahme vermogt, und die Widersprüche Einzelner, sey es im Wege des Vergleichs oder der Entscheidung, beseitigt werden; sondern sie dürfen auch die hierüber genommenen, zur Vereitelung oder Erschwerung der Zwecke der Auseinandersetzung gereichen— den Abreden der Theilnehmer nicht gestatten, müssen vielmehr in dergleichen Fällen durch an— gemessene Bedeutung ein anderes Abkommen zu bewirken suchen, und wenn sie solches nicht erreichen können, darüber zur Entscheidung der Generalkommission berichten.
§. 10. In Beziehung auf das Verfahren verweisen Wir im Allgemeinen auf die Vor— schriften des zweiten Abschnitts der Verordnung vom zosten Juni 1817., welche in die Stelle des 435sten Titels des J. Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung tritt, finden jedoch für nö⸗ thig, folgende nähere Bestimmungen und Zusätze zu machen.
F. 11. Ergiebt sich bei einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse nach Unserm Edikt vom naten September 1811. und dessen Deklarationen, oder bei einer Ge— meinheitstheilung, oder bei einem Ablösungsgeschäft, daß das berechtigte oder belastete Gut Lehn oder Fideikommiß sey, oder wiederkäuflich besessen werde, und daß der Lehnsbesitzer keine lehnsfähige Abkömmlinge(Deszendenz) hat, so muß die bevorstehende Regulirung, Gemein— heitstheilung oder Ablösung der Dienste und Leistungen öffentlich bekannt gemacht, und es
allen denjenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, überlassen werden, bis zu
einem bestimmten Termin sich zu melden, und zu erklären, ob sie bei der Vorlegung des Plans zugezogen seyn wollen. ö
§. 12. Dieser Termin wird Sechs Wochen weit hinausgesetzt, und zweimal in den Zei⸗ tungen, in den Intelligenz⸗ und Amtsblättern der Provinz von drei zu drei Wochen bekannt gemacht, und es wird die Warnung hinzugefügt, daß die Nichterscheinenden die Auseinan⸗ dersetzung gegen sich gelten lassen müssen, und mit keinen Einwendungen dagegen werden ge— hört werden. ö ö
§. 15. Diese Verwarnung wird in Rücksicht der bis zur Vorlegung des Auseinanderse⸗ tzungsplans Ausbleibenden vollzogen, und ist daher in den Auseinandersetzungsrezessen zu be⸗ merken, daß, welchergestalt, und mit welchem Erfolg die öffentliche Aufforderung geschehen ist.
H. 14. Von den sich meldenden Theilnehmern sind nur diejenigen zu dem künftigen Ter⸗
bab der e des Plans vorzuladen, welche bisher ein Recht auf Zuziehung gehabt aben, nemlich:
a) bei Lehnen der Lehnsherr und der nächste, oder bei dem Daseyn mehrerer gleich nahen, Uteht unses. seneud, und falls diese außerhalb Unserer Stäaten wohnen, auch darin nicht angesessen sind, und sich nicht gemeldet haben, der Nächste nach diesen, welcher st in Unseren Staaten befindet;.*.— un Hahd
b) bei Fideikommißgütern die nächsten Anwärter Allg. Landrecht Th. II. Tit. 4.§. 87. und ff.
o) bei Erbzinsgütern der Obereigenthümer; Saen f.
d) bei wiederkäuflichen Gütern der Wiederkaufsberechtigte;
e) außer diesen, alle solche Theilnehmer, die ein unmittelbares Theilnehmungsrecht zu ha— ben behaupten. ö
ö§. 75. Auch außer den 6. 11. gedachten Fällen steht es den Theilnehmern frei, auf öffent⸗
liche Doanheee der diuder iw derse zum Zweck der Ausmittelung unbekannter un⸗ mittelbarer Theilnehmer, mit der in der Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 157. geda te Wirkung, anzutragen. 34.. Adaehten
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