Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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§. 16. Die Instruktion der Streitigkeiten, deren Entscheidung von Rechtsgrundsätzen hauptsächlich abhängig ist, wird von dem Kreis-Justizkommissarius(Verordnung vom Laosten Juni 1817. F. 61.),/ oder einem zum Richteramte geeigneten und verpflichteten Beamten bewirkt.

G. 5). Auch können Beamte, die ehemals ein Richteramt bekleidet haben, aber ehrenvoll entlassen sind, von den Generalkommissionen in ihrem Geschäftskreis beauftragt, und ihnen unter Genehmigung des Oberlandesgerichts die richterliche Eigenschaft beigelegt werden.

§. 18. Die Bestimmungen der F9. 111. und 112. der Verordnung vom asten Juni 1817.

finden nur bei Regulirungen gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, die auf den Grund des Edikts vom naten September 1811 geschehen, statt. ö F. 19. Der im§. 175. nachgelassene Rekurs ist in folgenden Fällen zulässig:

1) wenn die Beschwerde solche Gegenstände betrifft, die nach allgemeinen Vorschriften zum

Wirkungskreise der verwaltenden Behörden gehören, wohin insbesondere die,§. 45. Ro. 1. bis 4. benannten Gegenstände zu rechnen sind;

2) wenn die Beschwerde die Zulassung oder Zurückweisung nachgesuchter Ablösungen, Ge⸗

meinheitstheilungen, der Ausweisung des hutfreien Drittels, einzelner Auszüge aus der

Gemeinheit und anderer, auf die nähere Bestimmung und Einschränkung der bestehenden

Gemeinheiten abzweckenden Einrichtungen, und die Statthaftigkeit der Subhastation des

zu theilenden Gegenstandes betrifft;

3) wenn darüber gestritten wird, ob bei Forsten die Entschädigung der Dienstbarkeitsberech tigten in Land zu geben sey;.

4) wenn über die Unvollständigkeit und Unzweckmäßigkeit der Auseinandersetzungen und Re⸗ gulirungen in wirthschaftlichen Beziehungen, insbesondere bezüglich auf einen Abbau, auf ganze Plan⸗Lagen und deren Unterabtheilung, vorzubehaltende Wege und Triften, Vieh⸗ tränken; Lehm⸗, Sand⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Streinbrüche, Bewässe⸗ rungs⸗ und Entwässerungsanstalten, Beschwerde geführt wird;

5) wegen der Unzweckmäßigkeit der neuen Grenzzüge. §. 20. Dem Ministerium des Innern steht es in einzelnen Fällen frei, die ihm zustän⸗

dige Entscheidung in der Rekursinstanz den Revisionskollegien zu übertragen.

§. 21. Gegen die in Rekurssachen von dem Ministerium des Innern oder dem delegirten Revisionskollegium ergangene Entscheidung findet kein weiterer Rekurs statt.

6. 22. Wenn durch eine, auf den eingelegten Rekurs erfolgte Abänderung eine weitere Verhandlung nöthig wird, um die Theilnehmer auszugleichen, so gehört dieselbe vor die be treffende Generalkommission, welche auch wieder in erster Instanz erkennt, im Fall durch jene Abänderung annoch eine rechtliche Entscheidung nothwendig geworden seyn sollte,

§. 23. Die Vorschriften§§. 178. bis 184. der Verordnung vom aosten Juni 1817. wegen

der Wirkungen der Appellationen, finden auch auf Streitigkeiten Anwendung, die bei Gemein⸗

heitstheilungen und Ablösungen, worauf sich die beiden heutigen Ordnungen beziehen, entstehen. §. 24. Gegen die Erkenntnisse der Revisionskollegien findet, nach näherer Bestimmung der Verordnung vom 2)sten November 1819 das Rechtsmittel der Revision statt. §. 25. Es steht den Theilnehmern frei, ohne Dazwischenkunft einer öffentlichen Behörde, sowohl wegen der Gemeinheit, als auch wegen der Dienste und Leistungen, deren Ablösung die heute besonders erlassene Ordnung zum Gegenstande hat, sich auseinander zu setzen. Es müssen aber die über solche esandt wden geschlossene Rezesse jedesmal der General⸗-Kom⸗ issi ur Bestätigung eingesandt werden. ö Wasten 36 In Gemeinheitstheiknngeachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitirung von allen Theilnehmern, nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils, welcher ih⸗ nen aus der Auseinandersetzung erwächst. Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird

von der Auseinandersetzungs-Köommission ermessen, und der Kostenpunkt von der General Kommission festgesetzt. Die Kostenpflichtigkeit in den bei Gemeinheitstheilungen entstandenen Prozessen wird nach den Vorschriften der Gerichtsordnung bestimmt. Während des Laufs der

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