Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
Einzelbild herunterladen

6 ů

ö ö N ö. ö stttsch eruhter dbeird diese Landestheile wegen der Gemeinheitstheilungssachen ein Revisionskollegium bisl N werden. inthei l§. 2. Wegen der hierdurch entstehenden Geschäftsvermehrung soll der Wirkungskreis der15 Generalkommission für Oberschlesien auf den Regierungsbezirk von Oppeln beschränkt, und einst, u W für die Bezirke der Regierungen zu Breslau und Liegnitz, mit Ausschluß der Oberlausitz, eine ö und ine besondere Generalkommission zu Breslau errichtet werden. Der Generalkommission des Frank⸗ mussen further Regierungsbezirks werden die zu demselben gehörigen ehemaligen sächsischen Landes und de N theile und die Oberlausitz zugelegt und zum Wirkungskreis der Generalkommission für die ö mer zu N Kurmark werden die übrigen Landestheile des Herzogthums Sachsen, ingleichen das Gebiet des De Erfurt und Amt Wandersleben, ferner die vormals Großherzoglich Sachsen-Weimarsche und ů mromt Fürstlich-Schwarzburgsche, Unserer Provinz Sachsen gegenwärtig einverleibte Ortschaften ver den wiefen. Der Wirkungskreis des Revisionskollegii zu Breslau erstreckt sich über die, für die de ese Generalkommissionen zu Oppeln und Breslau bestimmten Bezirke, und der Geschäftsbezirk des Uiht Revistionskollegii zu Berlin wird in eben dem Maaße erweitert, als der Bezirk der General 0 kommissionen zu Berlin und Soldin im Vorstehenden erweitert worden. G. 3. Bei jeder Generalkommission sollen zwei, zum Richteramt geeignete und dazu ver⸗ schrfter pflichtete Beamte, angestellt seyn, und deren Anstellung von Unsern Ministern des Innern ö des 5 N und der Justiz gemeinschaftlich bewirkt werden. ö thig, N §. 4. Die Mitglieder der Generalkommission haben in Zukunft eine entscheidende Stimme; ö bei einer Verschiedenheit derselben entscheidet die Mehrheit, im Falle der Stimmengleichheit ö nach l ö aber giebt die Meinung des Generalkommissarius den Ausschlag. Wo es auf Rechtsfragen 0 meinhe ankommt, die von der Anwendung und Auslegung der Gesetze abhängig sind, und im Allge⸗ Lehn o meinen, abgesehen von dem Gegenstande, das Rechtsmittel der Revision nach der Verordnung lehnsfa AN vom agsten November 1819. zulassen, nimmt der Oberkommissarius an der Entscheidung kei heitsthe I nen Antheil. ö alen de Diese Festsetzungen finden auch in Rücksicht der Regulirungen der gutsherrlichen und einem bäuerlichen Verhältnisse, die nach dem Edikt vom 4ten September 91. und dessen Dekla⸗ Mans rationen vorgenommen werden, statt. Die Bestimmung des 6. 25. der ater l vom 2osten ö Juni 1817 wegen Zuziehung des Justitiarius der Regierung, tritt daher außer Anwendung. tungen, ö

N Ordnungen§. 1. alle die Befugnisse, welche ihnen in der Verordnung vom gosten Juni 1877., UU in Beziehung auf die Regulirungen der gutsherrlichen Verhältnisse der Bauern, die nicht Ei⸗ genthümer sind, beigelegt worden.

dersetzu hört v

§. 5. Wir ertheilen den Generalkommissionen zum Zweck der Ausführung der gedachten gemach. . ö

M 6. 6. Auch sollen sie ermächtigt seyn, alle, bei Ausführung beider Ordnungen vorkom⸗ gungsy N mende Streitigkeiten, durch ihre Spezialkommissionen instruiren zu lassen, zu entscheiden, und merken, N ihre Entscheidungen, sobald sie für rechtskräftig zu achten, zu vollstrecken. Die Verfügung ö

* des 6. 11. der Verordnung vom Lzosten Juni 1817., wodurch einige Streitigkeiten an die ge ö min de N wöhnlichen Gerichte verwiesen sind, fällt daher weg.. ö haben

§. 7. Wir ertheilen ihnen ebenfalls die Befugniß, Oekonomiekommissarien zu prüfen und 30 18 anzustellön. ö 10 8. Dagegen entbinden Wir sie in allen§. 11. gedachten Fällen von der,§. 4. No. 1. 6 der letztgedachten Verordnung enthaltenen Pflicht, das Interesse der eingetragenen Gläubiger, ů 11 I der Lehn- und Fideikommißfolger und anderer entsernten Theilnehmer von Amtswegen wahr⸗ be ö AA zunehmen. Es liegt Ihnen in dieser Rücksicht nur das ob, was über diesen Gegenstand in ö 0 Hl den heute erlassenen beiden Ordnungen bestimmt ist. ö c bei §. 9. Die ihnen h. 4. No. 2. a. a. O. auferlegte Pflicht der Wahrnehmung des landes⸗ III polizeilichen Interesse bleibt fortdauernd, und wird dahin erweitert, daß ihre Spezialkommis⸗ ö 10 WMHAUIN sarien die,§. 45. gedachten Obliegenheiten in Beziehung auf alles Grundeigenthum, dessen 0 Verhältnisse durch ihre Vermittelung verändert, und auf alle Geschäfte, welche ihnen nach dem lihe d

2 Inhalt der in Rede seyenden Verordnungen übertragen werden, in Erfüllung zu bringen ha min

MN den. Insbesondere haben diese bei der neuen Vertheilung der Ländereien, und zwar ohne Wulhn I