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sungt aber nicht hinlängliche Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach
1 demjenigen Betrage derselben, wescher in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt ist: und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durchschnittssumme derjeni—
ühul⸗ gen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden.
1 9. 55. Hiernach(§H. 55. und 34.) werden dann die Beträge aller auf ein Jahrhundert
. treffenden Veränderungsfälle zusammengerechnet, und der hundertste Theil dieser Summe macht
Zußleich die jährliche Rente aus, welche unter den Bestimmungen des§. 16. ablöslich ist.
. 9. 36. Muß aber die Lehnwaare immer nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren hen Zinse entrichtet werden, so wird ihr feststehender oder nach§. 34. durchschnittlich zu berechnender Betrag blos durch die Zahl dieser Jahre getheilt, und es macht alsdann dieser Quotient die Bang⸗ jährliche Rente aus— kitheilung§. 37. Außer dem laufenden, nach vorstehenden Bestimmungen ermittelten Zinse oder des⸗ ligten er⸗ sen Ablösungspreise, ist der Verpflichtete dem Berechtigten zu seiner vollständigen Entschädi— ——— gung den Betrag desselben für so viel Jahre, als seit dem letzten Lehnwaarefall bis zur Ab⸗ pflichtigen lösung abgelaufen sind, nachzuzahlen gehalten.
Hlachten 9. 38 Die für die abgelöseten Abgaben, Zehenten und Dienste festgesetzten Renten oder
Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allen hypothekarischen Forderungen, welches den Gtücke Abgaben und Leistungen selbst zustand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten, en konnte. bei Vermeidung der in den Gesetzen bestimmten Nachtheile, binnen Jahresfrist, nach bestätig⸗ 9. V. und tem Rezesse, die Eintragung in das Hypothekenbuch der verpflichteten Grundstücke nachsuchen. ö— L. 39. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht widersprechen; auch afen zu bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft nicht; vielmehr finden die in dem All⸗ lldsurg in gemeinen Landrecht Theil l. Tit. 20. 6. 400— 465. gegebenen Vorschriften auch hier An— in gleiches wendung, und kann sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seinerseits in jedem pfichtttii. Falle durch gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung befreien. lasin in 9. 40. In Rücksicht der Zuziehung der Lehnherren, Lehns— und Fideikommißfolger, der Wͤdungs Obereigenthümer und Wiederkaufsberechtigten, finden die Vorschriften der Gemeinheitsthei— lungen und lungs⸗Ordnung§. 10. u. s. f. 9. 153. u. f.f. statt. ö ö ö
9. 41. In Rücksicht der Pachter trommen die Vorschriften der Deklaration vom agsten hahe Mai 1816. Art. 114. bis 120. zur Anwendung.
.— Urkundlich haben Wir diese Ordnung Allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm Rien Königlichen Siegel bedrucken lassen. Wssen So geschehen Berlin, den Iten Juni 1821. ä
— 16(L. 8.) Friedrich Wilhelm. seinen Hen C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. feiwilg Beglaubigt: Friese.
Nente, ud Gesetz über die Ausfüͤbrung der Gemeinheitstheilungs- und Ablösungs Ordnungen. Vom 5ten Juni 1821.
is. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Hlet 47 Um die Ausführung der heute von Uns über die Theilung der Gemeinheiten und Ablö—
se—— sung der Dienste, Natural- und Geldleistungen der auf Eigenthum, Erbpacht und Erbzins
„ angesessenen Grundbesitzer, erlassenen Ordnungen, so viel als möglich, zu erleichtern, und nach ö inru übereinstimmenden Grundsätzen zu bewirken, verordnen Wir, nach eingeholtem Gutachten
file ͤ Unsers Staatsraths, wie folgt:
die Zuhlunh§. 1. Die Ausführung der beiden gedachten Ordnungen wird den bestehenden General—
Enn kommissionen übertragen, jedoch nur unter der, den Revisionskollegien beigelegten Mitwirkung
Het„
wegen der rechtlichen Entscheidung in zweiter Instanz. Für die Provinzen, in welchen ehe—
mals die französischen und westshälischen Gesetze galten, und jetzt das Allgemeine Landrecht and ebn eingeführt ist, wird die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung den nach dem Gesetz vom alegt n⸗ 25sten September vi J. Behufs der Regulirungen der dortigen gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältsisse zu Magdeburg und Münster zu errichtenden Generalkommissionen übertragen.
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